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Im Beitrittsgebiet kann daneben eine Enteignungsmaßnahme bei Banken oder Versicherungen das Abhandenkommen des Briefes begründen. Beschränkt ist der Anwendungsbereich aber auf besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Maßnahmen. Diese konnten rechtlich nur bis zur Gründung der DDR am 7.10.1949 durchgeführt werden.[3] Spätere Maßnahmen sind keine solchen aufgrund besatzungsrechtlicher Maßnahme. Die Rechtsinhaberschaft an enteigneten Forderungen und Grundpfandrechten regelt Art. 231 § 10 EGBGB.[4] Der Nachweis der Berechtigung an einem Grundpfandrecht wird durch Bescheinigung der Kreditanstalt für Wiederaufbau erbracht (Art. 231 § 10 Abs. 3 S. 1 EGBGB).

[3] Eingehend dazu Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 10 GBBerG Rn 87 ff.
[4] Zur früheren Streitfrage Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 10 GBBerG Rn 88a.

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