Rz. 10

Im Verfahren der Zwangsversteigerung gilt seit 1.1.2011, dass die nicht eingetragene Dienstbarkeit im Verfahren und insbes. bei der Bestimmung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt wird.[14] Sie erlischt dann mit dem Zuschlag. Eine Neueintragung ist nur auf Bewilligung des Erstehers als neuem Eigentümer möglich.

[14] Dazu BGHZ 165, 119 = NotBZ 2006, 142 = Rpfleger 2006, 272 = ZfIR 2006, 142 m. Anm. Böhringer.

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