Rz. 2

Die materiell-zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit ist für das Grundbuchamt ebenfalls bei der Prüfung der Wirksamkeit der Einigung im Rahmen des § 20 GBO sowie die der Eintragungsbewilligung gemäß § 19 GBO bedeutsam.[8] Nach dem inländischen Internationalen Privatrecht (IPR) unterfällt bei der Verfügung über Grundstücke mit Auslandsberührung die Frage nach der Geschäftsfähigkeit der beteiligten Personen nicht dem Statut dieses Rechtsgeschäfts. Es liegt vielmehr eine gesondert anzuknüpfende Teilfrage vor, für die gem. Art. 7 Abs. 2 S. 1 EGBGB in der Neufassung durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.Mai 2021 grundsätzlich auf das Recht des Staates abzustellen ist, in dem die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.[9] Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird, Art. 7 Abs. 2 S. 2 EGBGB. Die einmal erlangte Geschäftsfähigkeit wird durch einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht beeinträchtigt. Insoweit liegt eine beachtliche Rechtsänderung im Hinblick auf die Rechtslage vor dem 1.1.2023 vor, denn nach altem Recht vor der Novellierung des Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrechts wurde die Geschäftsfähigkeit wie die Rechtsfähigkeit über die Staatsangehörigkeit des Betroffenen angeknüpft. Nach neuem Recht werden Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit unterschiedlich angeknüpft (vgl. Art. 7 Abs. 1 S. 1 und Art. 7 Abs. 2 S. 1 EGBGB). Eine Rechtswahl ist in diesem Bereich nicht zulässig; die Bestimmungen des Art. 7 EGBGB stellen zwingendes Recht dar.

[8] Meikel/Hertel, Einl. G Rn 1.
[9] Siehe Dürbeck, FamRZ 2020, 1789 ff.; Siegel/Kraus, DNotZ 2022, 906 ff.; Wagner, FamRZ 2022, 405 ff.

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