Rz. 240
Innerhalb der nach dem Typenzwang zulässigen beschränkten dinglichen Rechte am Grundstück ist die Reallast das Leistungsrecht, nach welchem der Berechtigte eine positive Leistung vom Grundstückseigentümer fordern kann.[861] Während die Grunddienstbarkeit dem Berechtigten die eigene Benutzung des Grundstücks in bestimmten Beziehungen gewährt, der Nießbrauch eine umfassende Nutzung, hat der Berechtigte der Reallast kein Recht zur eigenen Benutzung des Grundstücks. Während aber bei Nießbrauch und Dienstbarkeit die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu positiven Handlungen ausgeschlossen ist, ist sie gerade der notwendige Inhalt der Reallast. Sie ist die dingliche Belastung eines Grundstücks mit aus dem Grundstück zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen (§ 1105 Abs. 1 BGB).[862]
Zu unterscheiden sind das Stammrecht und die Einzelleistungen, für die gem. § 1107 BGB das Recht der Hypothekenzinsen entsprechend gilt. Die Einzelleistungen entspringen gemäß dem Inhalt der Reallast aus dem Stammrecht, ohne dass dieses sich dadurch verbraucht oder verzehrt. Die Leistungen erhalten mit ihrem Entstehen eine gewisse rechtliche Eigenständigkeit (vgl. zur Abtretung §§ 1107, 1159 BGB) teilen aber mit dem Stammrecht eine Rangstelle im Grundbuch, eine Bestimmung dahin, dass rückständige Leistungen im Falle der Zwangsversteigerung Nachrang nach dem Stammrecht haben sollen, ist unzulässig.[863] Der Grundstückseigentümer haftet für die Einzelleistungen nach § 1108 BGB grundsätzlich persönlich, die Vorschrift kann als Inhalt der Reallast abbedungen werden (Eintragung durch Bezugnahme nach § 874 BGB genügt).[864]
Die Leistungen sind zwar "aus dem Grundstück" zu erbringen, trotzdem verleiht die Reallast kein Nutzungsrecht am Grundstück; dieses haftet vielmehr nur für die Erbringung der geschuldeten Leistungen; der Gläubiger kann sich nur im Wege der Immobiliarvollstreckung aus dem Grundstück befriedigen (§ 1107 mit § 1147 BGB).[865] Die Reallast ist ein Leistungs- und Verwertungsrecht.[866] Daher muss die Leistung, die nicht in Geld besteht, wenigstens einen Geldwert haben, der Höhe nach bestimmbar sein und gegebenenfalls in eine Geldforderung umgewandelt werden können.[867]
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