Rz. 135
Gesetzliche Grundlage des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts ist § 31 WEG.[605] Die beiden Arten unterscheiden sich lediglich durch die verschiedene Art der Nutzung. Eine Vermischung beider Nutzungsformen ist möglich, wenn kein Verwendungszweck überwiegt.[606] Es ähnelt dem dinglichen Wohnungsrecht (§ 1093 BGB). Als Grundstücksbelastung stellt es ein reines Nutzungsrecht ohne Eigentumsgarantie dar. Es ist unveräußerlich, vererblich, dinglich aber nicht belastbar.
Zwischen Eigentümer und Berechtigten besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis (vgl. §§ 32 ff. WEG). Bestritten ist, ob und wie weit die Vorschriften über Nießbrauch und beschränkt persönliche Dienstbarkeit ergänzend anzuwenden sind.[607] Die Umdeutung eines Dauerwohnrechts in eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht möglich. Dagegen kann ein Anspruch auf Bestellung von WE in einen Anspruch auf Bestellung eines Dauerwohnrechts umgedeutet werden.[608] Im Gegensatz zum WE fehlt beim Dauerwohnrecht an einer organisierten Gemeinschaft der Dauer wohnberechtigten. Dauerwohnrecht und entsprechend Dauernutzungsrechte schaffen lediglich Beziehungen zwischen dem Eigentümer und jedem einzelnen Berechtigten. Deshalb ist es auch nicht notwendig, dass mehrere Dauerwohnrechte der an demselben Gebäude nebeneinander bestehen.
Rz. 136
Belastungsgegenstand kann Alleineigentum am Grundstück, WE, Erbbaurecht und Wohnungserbbaurecht sein.[609] Ein ideeller Miteigentumsanteil kann nicht belastet werden.[610] Belastung mehrerer Grundstücke ist mit einem Gesamtdauerwohnrecht möglich, wenn die Wohnung sich auf mehrere Grundstücke erstreckt.[611] Steht dem WEer nur ein Sondernutzungsrecht an der im Gemeinschaftseigentum befindlichen Garage zu, kann er die Garage nicht mit einem Dauernutzungsrecht zugunsten eines Dritten dinglich belasten.[612]
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