Bei der Modernisierungsmieterhöhung gilt die Kappungsgrenze des § 72 Abs. 2 TKG nicht. Der Vermieter kann also auch einen höheren Betrag als maximal 540 EUR auf den Mieter umlegen. Zu beachten ist allerdings das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Investitionen müssen objektiv wirtschaftlich vertretbar sein. Unzweckmäßige oder überzogene Aufwendungen können nicht zu einer Modernisierungsmieterhöhung führen.[1] Allerdings orientieren sich die Anbieter regelmäßig an den Grenzen des § 72 Abs. 2 TKG, so dass dem Wirtschaftlichkeitsgebot keine große Bedeutung zukommt.

Höhere Kosten als 300 EUR je Wohneinheit können jedoch dann entstehen, wenn der nächste Glasfaserknotenpunkt eines öffentlichen Netzes (sog. "Netzebene 3") weit entfernt ist und somit umfangreichere Erdarbeiten erforderlich sind.

[1] BGH, Urteil v. 17.12.2008, VIII ZR 84/08, NZM 2009, 150.

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