Die Käufer einer gebrauchten Eigentumswohnung verlangen vom Verkäufer Schadensersatz wegen Mängeln. Im Kaufvertrag war zwar die Sachmängelhaftung ausgeschlossen, allerdings hatte sich der Verkäufer verpflichtet, bestimmte Feuchtigkeitsschäden zu beheben, falls diese erneut auftreten sollten.

Nachdem erneut Feuchtigkeit aufgetreten war, forderten die Käufer den Verkäufer vergeblich auf, die Schäden zu beheben. Sie verlangen nun Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten von knapp 8.000 EUR ohne Umsatzsteuer sowie Feststellung, dass der Verkäufer weitere Schäden ersetzen muss.

Der für den Immobilienkauf zuständige V. Zivilsenat des BGH hatte zu entscheiden, ob die Käufer ihren Schadensersatz auf Basis der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten beziffern können oder zunächst mit der Schadensbehebung in Vorleistung treten müssen, um Ersatz verlangen zu können. Die Möglichkeit, den Schaden auch ohne dessen Behebung anhand der voraussichtlichen Kosten zu beziffern, entspricht im Kaufrecht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dies war auch im Werkvertragsrecht der Fall, bis der hierfür zuständige VII. Zivilsenat des BGH im Jahr 2018 seine Auffassung geändert hat.

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