Tragen eine Solaranlage oder andere erneuerbare Energien zur Erwärmung bei, dürfen für eingesparten Brennstoff keine fiktiven Kosten berechnet werden.[1] Nur tatsächlich entstandene Kosten können umgelegt werden. Umlagefähig sind bei Solaranlagen beispielsweise der Betriebsstrom und die Wartungskosten der Solaranlage. Die Investitionskosten für eine Solaranlage oder eine Wärmepumpe können grundsätzlich nicht in die Heizkostenabrechnung aufgenommen werden, da nur laufende Betriebskosten abgerechnet werden dürfen. Es ist allerdings bei einem nachträglichen Einbau der Solaranlage oder Wärmepumpe möglich, die Anschaffungskosten im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB geltend zu machen.

 
Achtung

GEG 2024

Das GEG sieht zum Schutz von Mietern in § 71o eine Beschränkung der Modernisierungsmieterhöhung beim Einbau von Wärmepumpen vor. So können die Kosten für den Einbau nur dann vollständig auf den Mieter umgelegt werden, wenn die Wärmepumpe mindestens einen Wirkungsgrad von 2,5 erreicht. Andernfalls kann eine Modernisierungsmieterhöhung lediglich auf 50 % der Kosten gestützt werden.

Nimmt der Vermieter für die Umstellung der Heizung staatliche Förderung in Anspruch, so soll die Modernisierungsmieterhöhung auf einen Wert von 10 % gedeckelt werden (§ 559e BGB). Jedenfalls besteht eine niedrigere Kappungsgrenze hinsichtlich einer Erhöhung von 50 Cent pro Quadratmeter (§ 559e Abs. 3 BGB).

[1] Wall, Betriebs- und Heizkosten-Kommentar, Rn. 5928.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge