Das Umlageausfallwagnis darf 2 % der Betriebskosten im sozialen Wohnungsbau gemäß § 25a NMV betragen. Da auch die Heiz- und Warmwasserkosten zu den Betriebskosten gehören, ist in der Abrechnung über sie ein Umlageausfallwagnis möglich, vorausgesetzt es handelt sich um preisgebundenen Wohnraum.

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