Außer der Wohn- und Nutzfläche sieht § 7 Abs. 1 Satz 5 HeizKV zur Verteilung der Wärmekosten folgende Umlageschlüssel vor:

  • umbauter Raum,
  • Wohn- und Nutzfläche der beheizten Räume,
  • umbauter Raum der beheizten Räume.

Diese Aufzählung ist abschließend, was bedeutet, es können keine anderen Verteilerschlüssel vereinbart oder angewendet werden. Somit scheidet eine Verteilung der Festkosten im Verhältnis der Miteigentumsanteile grundsätzlich aus.

Umbauter Raum

Die Verteilung der Wärmekosten nach dem Verhältnis der umbauten Räume ist dann zu empfehlen, wenn die Einheiten unterschiedliche Raumhöhen aufweisen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich Dachgeschosswohnungen mit schrägen Wänden und Altbauwohnungen mit hohen Räumen in einem Haus befinden.

Beheizte Flächen, beheizte umbaute Räume

Wie zuvor erläutert, erscheint es gerecht, nur diejenigen Flächen bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen, die auch beheizt werden. Deshalb ist es vertretbar, die Freiflächen bei der Flächenermittlung auszunehmen. Das wird jedenfalls in dieser Variante der Verteilungsmöglichkeit nach "Beheizung" zugelassen. Strittig ist allerdings, was der Verordnungsgeber unter "beheizten" Flächen oder Räumen versteht. Zum Teil herrscht die Meinung, dass es sich hierbei nur um Räume oder Flächen handeln kann, die auch tatsächlich über eine Beheizungsmöglichkeit verfügen.

Andererseits ist es meist so, dass derartige Durchgangsräume über andere Zimmer mit beheizt werden. Sie sind dann zwar nicht mit einem eigenen Heizkörper ausgestattet, gleichwohl werden sie indirekt mit Energie versorgt. Demnach ist nicht auf die Ausstattung, sondern auf die Energieversorgung abzustellen mit der Folge, dass diese Räume ebenfalls in die Flächenermittlung aufzunehmen sind.[1]

[1] Schmidt-Futterer-Lammel, § 7 HeizKV, Rn. 19.

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