Fühlt sich ein Eigentümer/Mieter von seinem Nachbarn gestört, kann er jederzeit Unterlassungs-, Besitzstörungs- und Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Verursacher geltend machen.

 
Praxis-Tipp

Stellungnahme des Verwalters

Auf diese Möglichkeit sollte der Verwalter lediglich hinweisen und dem betroffenen Mieter empfehlen, sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt zu wenden. Bei weitergehenden Auskünften besteht die Gefahr des Konflikts mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz.

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