Diese Beschluß ist rechtskräftig geworden.

 

Leitsatz (amtlich)

Ein rechnergesteuertes Zugangskontrollsystem, das den mit einer codierten Ausweiskarte unternommenen Zutrittsversuch nach Ort, Zeit und Nummer der benutzten Karte dokumentiert und dasselbe auch bei jedem berechtigten Zutritt leisten kann, ist dazu bestimmt, das Verhalten der Beschäftigten zu überwachen.

 

Normenkette

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 17

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 03.07.1987; Aktenzeichen 1 VG FB 30/86)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Juli 1987 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß die Übernahme und die Inbetriebnahme des Zugangskontrollsystems für das Rechenzentrum des Postsparkassenamts … seiner Mitbestimmung unterliegen.

Die Oberpostdirektion … plante und errichtete ein neues Dienstgebäude für das Postsparkassenamt … In diesem Gebäude installierte sie ein rechnergesteuertes Zugangskontrollsystem für das Rechenzentrum. Das System vermittelt den Zugang von Personen zum äußeren und zum inneren Sicherungsbereich des Rechenzentrums und erfaßt Zugangsversuche. Dazu ist jede Tür der beiden Bereiche mit einem Ausweisleser ausgestattet, der nur bei Vorzeigen einer entsprechend codierten Ausweiskarte die Tür öffnet und Einlaß vermittelt. Das Verlassen der Sicherungsbereiche ist ohne Karte möglich. Die Karten, die nur an bestimmte Bedienstete ausgegeben werden, berechtigen zum Betreten beider Sicherungsbereiche oder nur des äußeren. Bei Bedarf, z.B. bei Verlust einer Karte, kann die von ihr ausgehende Zugangsberechtigung gesperrt werden. Das System registriert jeden Versuch des unberechtigten Zutritts, indem es den Tag, die Uhrzeit, die benutzte Tür und die Nummer der vorgezeigten Ausweisekarte aufzeichnet, außer bei gesperrten Karten auch den Nachnamen des Karteninhabers. Nicht erfaßt werden kann, wer die Karte vorgelegt hat. Diese Aufzeichnung kann über Bildschirmgerät sichtbar und auch ausgedruckt werden. Bei einem berechtigten Zutritt beschränkt sich das System darauf, die Zutrittsberechtigung anhand der vorgezeigten Karte zu prüfen und durch Öffnen der Tür den Zugang zu vermitteln. Über einen solchen Zutritt wird nichts dokumentiert. Ob das System zu Aufzeichnungen auch darüber in der Lage wäre, war unter den Beteiligten streitig. In seinem Schriftsatz vom 29. Juni 1988 räumt der Dienststellenleiter nunmehr ein, daß die dem Rechner eingegebenen Programme auch die Protokollierung berechtigter Zutritte zum Rechenzentrum ermöglichten, wenn dem Rechner entgegen der ausdrücklichen Weisung dazu Befehl erteilt werde.

Am 1. Juni 1985 nahm der Beteiligte den Neubau in Betrieb und am 31. Juli 1985 – zunächst probeweise – das Zugangskontrollsystem. Nachdem die Oberpostdirektion es am 17. September 1985 abgenommen hatte, wird es im Postsparkassenamt … eingesetzt. Seither ist noch keine Karte gesperrt worden, und das Kontrollsystem hat noch keinen Zugangsversuch protokolliert.

Der Antragsteller ist an dem Neubau des Dienstgebäudes gemäß § 78 Abs. 4 BPersVG personalvertretungsrechtlich beteiligt worden; er hat jedoch dem Beteiligten gegenüber seit August 1985 vergeblich versucht, sich unter Berufung auf § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG an der Einführung und Anwendung des Zugangskontrollsystems für das Rechenzentrum im Postsparkassenamt zu beteiligen. Der Beteiligte hält den Antragsteller insoweit nicht für mitbestimmungspflichtig und hat dessen Zustimmung nicht beantragt. Der Beteiligte hat ein Beteiligungsrecht des Antragstellers im wesentlichen mit folgenden Erwägungen verneint: Nicht er, der Beteiligte, sondern das Bundespostministerium habe über die Auswahl und den Einbau des Zugangskontrollsystems im Postsparkassenamt entschieden, und an diese Entscheidungen sei er gebunden, so daß nach § 82 Abs. 1 BPersVG der Antragsteller keine Mitbestimmung ihm gegenüber beanspruchen könne. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehe davon abgesehen nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nicht, weil insoweit in der Gestalt des Bundesdatenschutzgesetzes eine vorrangige gesetzliche Regelung bestehe. Im übrigen sei mit dem Einsatz des Zugangskontrollsystems keine Überwachung des Personals beabsichtigt; in der Dokumentation nicht berechtigter Zutrittsversuche liege eine solche Überwachung nicht.

Mit seinem Antrag vom 4. November 1986 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht begehrt,

festzustellen, daß Übernahme und Inbetriebnahme des Zugangskontrollsystems für das Rechenzentrum des Postsparkassenamts … der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehenen,

und sich im wesentlichen auf die bereits angeführten Gründe berufen, die gegen ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sprächen. Ergänzend hat er ausgeführt, daß bei einem dokumentierten Zutrittsversuch beabsichtigt sei, den Karteninhaber anzusprechen und über die Gründe seines Verhaltens zu befragen; außerdem besteh...

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