Anhörung der Nacherben

Soll der Nacherbenvermerk gelöscht werden, muss dem Nacherben zuvor rechtliches Gehör gewährt werden.[1] Besonderheiten sind bei der Anhörung eines minderjährigen Nacherben zu beachten.[2] Scheidet das zum Nachlass gehörende Grundstück durch wirksame Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass aus, bedarf es bei Löschung des Nacherbenvermerks regelmäßig nicht auch der Anhörung etwaiger Ersatznacherben.[3]

Gleiches gilt, wenn durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen Vorerben und Nacherben ein zum Nachlass gehörendes Grundstück aus der Verfügungsbeschränkung der angeordneten Nacherbfolge entlassen wird.[4]

Setzt die berichtigende Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch die Zustimmung der Nacherben zur Grundstücksverfügung des Vorerben voraus, so hat das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit die Nacherben festzustellen.[5]

Ein Nacherbenvermerk, der die Person des Nacherben und die eines Ersatznacherben bezeichnet, ist nach dem Tode des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls nicht dahin zu berichtigen, dass der Ersatznacherbe an die Stelle des Verstorbenen getreten ist.[6]

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