Erbschein

Beruht die Erbfolge auf einem privatschriftlichen Testament, ist der Nachweis der Erbfolge in Form eines Erbscheins[1] grundsätzlich zwingend.[2] Liegt ein Erbschein vor, der eine Nacherbschaft nicht ausweist, so ist es dem Grundbuchamt wegen des Legalitätsprinzips verwehrt, auf der Grundlage einer Berichtigungsbewilligung einen Nacherbenvermerk einzutragen.[3]

Sonderfälle

Der Nacherbenvermerk ist auch an Surrogatgrundstücken i. S. v. § 2111 BGB einzutragen.[4]

Erwirbt ein mit einer Vor- und Nacherbschaft beschränkter Vorerbe durch Erbgang freie Immobilienanteile derselben Immobilie hinzu, erstreckt sich der Nacherbenvermerk im Grundbuch auf die gesamte Immobilie.[5]

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