Grundstücke
Verfügungen über Grundstücke oder Grundstücksrechte, die zum Nachlass gehören, sind dem Nacherben gegenüber unwirksam, soweit sie sein Recht beeinträchtigen würden (§ 2113 Abs. 1 BGB).[1] Dies gilt z. B. für die Bestellung eines Erbbaurechts oder die Bewilligung einer Vormerkung. Stimmt der Nacherbe zu, ist die Verfügung wirksam. Verweigert er hingegen die Zustimmung, ist derjenige, der vom nicht befreiten Vorerben ein Grundstück kauft, auch durch eine Auflassungsvormerkung nicht hinreichend gesichert.[2]
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