Grundstücke

Verfügungen über Grundstücke oder Grundstücksrechte, die zum Nachlass gehören, sind dem Nacherben gegenüber unwirksam, soweit sie sein Recht beeinträchtigen würden (§ 2113 Abs. 1 BGB).[1] Dies gilt z. B. für die Bestellung eines Erbbaurechts oder die Bewilligung einer Vormerkung. Stimmt der Nacherbe zu, ist die Verfügung wirksam. Verweigert er hingegen die Zustimmung, ist derjenige, der vom nicht befreiten Vorerben ein Grundstück kauft, auch durch eine Auflassungsvormerkung nicht hinreichend gesichert.[2]

[1] Eingehend Kollmeyer, NJW 2022, 3543; Wegmann, ZEV 2022, 500; Raude, ErbR 2017, 454.
[2] Dazu BGH, Urteil v. 14.7.2000, V ZR 384/98, NJW 2000, 3496; zur Vertragsgestaltung eingehend Hartmann, DNotZ 2016, 899 ff., 2017, 28 ff.

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