Kommentar

Zahlt der Arbeitgeber wegen der Verlegung seines Betriebs Abfindungen auf vertraglicher Grundlage an ausscheidende Arbeitnehmer , verstößt er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er Arbeitnehmer von Zahlungen ausschließt, die bereits geraume Zeit vor dem Umzugstermins aufgrund von Eigenkündigungen ausscheiden.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Anfang 1991 mitgeteilt, daß er Anfang 1993 seinen Betrieb in einen anderen Ort verlegen werde. Gleichzeitig unterbreitete er allen Arbeitnehmern ein Übernahmeangebot für einen weiteren Einsatz am neuen Betriebsort. Für Mitarbeiter, die wegen des Umzugs des Betriebes ihren Arbeitsplatz verlieren würden, sah der Arbeitgeber eine Abfindungsregelung vor. Dort hieß es u. a., daß diejenigen Arbeitnehmer, die vor dem Umzugszeitpunkt austreten würden, keinen Anspruch auf eine Abfindung hätten. Ein Arbeitnehmer, der mit Schreiben vom 14. 5. 1992 zum 30. 6. 1992 gekündigt hatte, weil er eine neue Stelle gefunden hatte, erhob gleichwohl Anspruch auf eine Abfindung. Seine Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg.

Das BAG führte dabei aus, daß der Arbeitgeber im vorliegenden Fall mit der Abfindungsregelung einen doppelten Zweck verfolgte: Zum einen wollte er die wirtschaftlichen Nachteile , die Arbeitnehmer infolge der Betriebsänderung erleiden, ausgleichen oder mildern . Zum anderen wollte er einen Anreiz dafür schaffen, daß die Arbeitnehmer bis zum Umzug bei ihm ausharren und nicht von sich aus vorzeitig ausscheiden. Läßt der Arbeitgeber nur diesen Arbeitnehmern eine Abfindung zukommen, so ist dies keine unsachliche Differenzierung und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 08.03.1995, 5 AZR 869/93

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