Im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, d ZPO muss ein Schuldner bei Frage 19 des weithin verwendeten Vordrucks Auskunft über Versicherungsleistungen und die Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen geben.

Umfassende Auskunft verlangen

Gerade weil die Krankenversicherungen nicht ausdrücklich aufgeführt sind, wird regelmäßig übersehen, dass auch Ansprüche gegen die eigene Krankenkasse hierunter fallen. Das ist auch deshalb wichtig, weil viele Schuldner Krankheiten für ihre Verschuldung verantwortlich machen. Eine effektive Zwangsvollstreckung verlangt hier einen aktiven Gläubiger, der durch zusätzliche Fragen diese Vermögensquelle des Schuldners erkennt, in sie vollstreckt und so anderen Gläubigern einen Schritt voraus ist. Es ist deshalb erforderlich, den Gerichtsvollzieher schon im Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zu bitten, dem Schuldner eine entsprechende Frage zu stellen. Nach § 136 Abs. 1 S. 3 der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisungen (GVGA) ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, dem Schuldner schon mit der Ladung diese Fragen zu übermitteln.

 

Hinweis

Alternativ hat der Gläubiger die Möglichkeit, am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft teilzunehmen – was schon aus anderen Gründen sinnvoll sein kann – und die Fragen persönlich zu stellen oder zunächst die Vorlage des Vermögensverzeichnisses abzuwarten, um dann ein nach § 7 GvKostG kostenfreies Nachbesserungsverfahren durchzuführen. Letzteres ist unter Gerichtsvollziehern allerdings unbeliebt, so dass sich gegenüber dem Nachbesserungsverfahren das präventive Vorgehen empfiehlt. Dafür spricht auch die Möglichkeit eines zeitnäher möglichen Vollstreckungszugriffs.

Auskunft über Krankenversicherungsleistungen

Neben Krankengeldleistungen, deren Pfändbarkeit auch an § 850c ZPO zu messen ist, unterliegen noch weitere Ansprüche des Schuldners der Pfändung. In Betracht kommen insbesondere Krankenhaustagegeld, Beitragsrückerstattungen und Aufwendungsersatz für Heilbehandlungskosten. Es empfiehlt sich daher, in den Antrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Frage nach den Krankenkassen von vornherein mit aufzunehmen.

 

Musterformulierung

Im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft wird gebeten, dem Schuldner die Frage zu stellen, bei welcher Krankenversicherung er versichert ist und bei welchen Versicherungsgesellschaften er ggf. Krankenzusatzversicherungen unterhält. Der Schuldner soll jeweils Namen und Anschrift der Versicherungsgesellschaften sowie die Versicherungsnummer angeben.

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Ansprüche auf Leistungen aus Krankenversicherungen nach § 54 Abs. 2 SGB I oder nach § 850b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar sind. Krankenhaustagegeldansprüche sind ebenfalls unter den Beschränkungen des § 850c ZPO und Beitragsrückerstattungen ohne Einschränkungen pfändbar.

Zur Vermeidung eines Nachbesserungsverfahrens und § 136 Abs. 1 S. 3 GVGA folgend wird schon jetzt gebeten, dem Schuldner die Frage mit der Zustellung der Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zu übermitteln.

Widerstand überwinden

Gerichtsvollzieher stehen – oft zu Unrecht und entgegen § 136 GVGA – zusätzlichen Fragekatalogen sehr kritisch gegenüber. Dies gilt insbesondere, wenn sie bereits mit der Antragstellung überreicht werden. Sollten die Fragen deshalb zunächst zurückgewiesen werden, legen Sie diese dem Gerichtsvollzieher im Nachbesserungsverfahren vor. Weisen Sie darauf hin, dass das Vermögensverzeichnis ohne diese Auskunft unvollständig ist und das die Lebenserfahrung dafür spricht, dass der Schuldner über eine Krankenversicherung verfügt. Andernfalls möge der Schuldner darlegen, wie er seine möglichen Heilbehandlungskosten ausgleicht.

 

Checkliste: Folgende Leistungen sind bedingt pfändbar

Zu den bedingt pfändbaren Bezügen nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören Leistungen aus einer Krankenversicherung, die im Wesentlichen oder ausschließlich zu Unterstützungszwecken gewährt werden. Geldmittel, die von Dritten als Gegenleistung für einen vorherigen Beitrag in Notfällen geleistet werden, sollen so im Grundsatz dem Gläubiger entzogen werden. Hierunter fallen etwa Ansprüche auf:

Krankengeld,
Krankenhauskosten (KG OLGZ 1985, 86; LG Lübeck Rpfleger 1993, 207),
Ersatz von entstandenen, nicht aber künftigen Heilbehandlungskosten (BGH NJW-RR 2007, 1510),
Leistungen privater Zusatzversicherungen für privatärztliche Behandlungen oder Wahlleistungen (LG Hannover Rpfleger 1995, 511; Musielak/Becker, ZPO, 11. Aufl., § 850b Rn 7),
Krankenhaustagegeld (OLG Oldenburg Rpfleger 1983, 33; LG Lübeck Rpfleger 1993, 207; Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 802b Rn 7; LG Freiburg ZIP 1987, 1404; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn 1362; Smid/MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2012, § 850b Rn 4), soweit es dazu dient, die Lücke zwischen den tatsächlichen Kosten und den Erstattungsleistungen der Krankenkasse oder sonstiger Dritter (Beihilfe) zu schließen,
Beihilfeansprüche von Beamten für den Krankheitsfall (BGH NJW-RR 2005, 720; BGH DZWIR 2008, 125),
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