Auf Antrag der Beteiligten zu 1 hat das AG die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes des Schuldners angeordnet und den Beitritt der Beteiligten zu 2 zugelassen. Die Beteiligte zu 3, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Hauptzollamt (nachfolgend: Hauptzollamt), hat dann über das besondere elektronische Behördenpostfach (eBO) einen Antrag nach § 322 Abs. 3 AO auf Zulassung des Beitritts als einfach elektronisch signiertes Dokument an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des AG übermittelt.

Der Aufforderung, den Antrag in Papierform oder elektronisch mit qualifizierter Signatur zu übersenden, ist das Hauptzollamt nicht nachgekommen. Daraufhin hat das AG den Antrag auf Zulassung des Beitritts zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt das Hauptzollamt seinen Antrag weiter.

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