Inkassokosten als Teil der Vollstreckungskosten

Anders als Rechtsanwälte, deren Vergütung – ohne Vollständigkeit – im Detail in der Anlage 7 oder 8 ZVFV berücksichtigt wird, müssen Inkassodienstleister (weiterhin) eine eigenständige Aufstellung der Inkassokosten in der Zwangsvollstreckung vorlegen. Diese ist also regelhaft von Inkassodienstleistern vorzusehen. Tatsächlich geht dies an der Praxis vorbei. Auch Inkassodienstleister vereinbaren in der Praxis durchgängig eine Vergütung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes für ihre Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung. Dies erfolgt unabhängig von der Möglichkeit, sich den Erstattungsanspruch gegen den Schuldner nach § 364 BGB an Erfüllung statt abtreten zu lassen und für die Übernahme des Liquiditätsrisikos eine "Erfolgsprovision" zu vereinbaren. Es wäre deshalb für alle Beteiligten mit weniger Aufwand verbunden gewesen, die entsprechende Angaben der Kosten für das Verfahren nach § 788 ZPO so auszugestalten, dass es sich um die Kosten eines Rechtsdienstleisters und nicht nur um die Kosten eines Rechtsanwalts handelt. Es bleibt die Hoffnung, dass dies mit der nächsten Überarbeitung der Formulare geschieht.

Eine entsprechende Anlage müsste dann nur für den Ausnahmefall vorgelegt werden, dass die vereinbarte Vergütung des Inkassodienstleisters mit dem Gläubiger und Auftraggeber von der des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweicht. Dass auch der Rechtsanwalt eine vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichende Vergütung vereinbaren kann, ignoriert der Verordnungsgeber gleichheitswidrig. Dass die Vergütung eines Inkassodienstleisters für seine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig ist, ergibt sich unmittelbar aus § 13e Abs. 2 RDG. Hieraus ist sogleich zu entnehmen, dass die Inkassokosten die nach dem RVG erstattungsfähigen Kosten nicht übersteigen dürfen. Nur in diesem Umfang sind sie notwendig i.S.d. § 788 ZPO (vgl. hierzu im Einzelnen Goebel, Inkassodienstleistung und Inkassokosten, 3. Aufl. 2022).

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