Unzulässig: Prüfung der Zahlungsverrechnung des Gläubigers

Ohne korrespondierende rechtliche Verpflichtung in der Zivilprozessordnung sieht die Anlagenaufstellung dann weiter vor, dass der Antragsteller eine Aufstellung der bisher geleisteten Zahlungen vorlegen kann. Die Aufstellung ist also lediglich obligatorisch und nicht verpflichtend. Das Hinweisblatt des BMJ ist an dieser Stelle fehlerhaft, weil es davon ausgeht, dass der Gesamtbetrag der geleisteten Zahlungen in der Forderungsaufstellung (Anlage 7 oder 8) einzutragen sei. Dies ist dort aber nicht vorgesehen.

Tatsächlich kann nur davon abgeraten werden, eine solche Aufstellung der erfolgten Zahlungen beizufügen, weil sie bei einer zu vollstreckenden Resthauptforderung ohne die Angabe der Kosten, Zinsen und Hauptforderungsteile, auf die die Zahlungen verrechnet wurden, die Forderungsaufstellung nach Maßgabe der Anlage 7 oder 8 ZVFV im Übrigen unplausibel macht. Höchstrichterlich ist geklärt, dass die Vollstreckungsorgane auf der Grundlage der mitgeteilten Zahlungen keine eigenständige Verrechnung nach §§ 366, 367 BGB vornehmen dürfen. Der BGH (v. 15.6.2016 – VII ZB 58/15, juris Rn 21, JurBüro 2016, 544) formuliert hierzu:

Zitat

"Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen."

Die Art der Verrechnung führt insoweit zur (teilweisen) Erfüllung der bestehenden Forderungen. Die Erfüllung ist eine materiell-rechtliche Einwendung, die der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 BGB geltend machen muss. Dem Vollstreckungsorgan steht insoweit keine Prüfungskompetenz zu. Dies gilt auch dann, wenn das Vollstreckungsgericht der Auffassung ist, eine durch Verrechnung erfüllte Kostenforderung früherer Vollstreckungsaufträge sei überhaupt nicht entstanden. Diese wird nämlich durch die erfolgte Verrechnung – sei sie berechtigt oder unberechtigt erfolgt – schon nicht Gegenstand des Vollstreckungsantrags. Prüfen darf der Rechtspfleger aber nur den konkret erteilten Antrag. Vor diesem Hintergrund ist eine Mitteilung von erfolgten Zahlungen an das Vollstreckungsgericht entbehrlich. Der Zweck kann allein darin liegen, eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu vermeiden, wenn der Schuldner dem Vollstreckungsgericht erfolgte Teilzahlungen nachweist. Durch die Angabe in Anlage 7 oder 8 ZVFV, dass nur eine Resthauptforderung geltend gemacht wird, sollte dem aber hinreichend Rechnung getragen sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge