Die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Gläubigerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

LG sieht einen Fall der Rechtsnachfolge

Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin sei zulässig, aber unbegründet. Die als allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung erforderliche Gläubigeridentität (§ 750 Abs. 1 ZPO) sei nicht gewahrt. Zwar sei davon auszugehen, dass die formwechselnde Umwandlung der Quelle AG in die Quelle GmbH die Identität der Gläubigerin unberührt gelassen habe und eine Rechtsnachfolgeklausel aufgrund dieser Umwandlung nicht erforderlich gewesen sei.

Allerdings ergebe sich die Notwendigkeit einer Rechtsnachfolgeklausel aus den von der Gläubigerin selbst vorgetragenen Abtretungen ihrer Forderung und der letztlich erfolgten Rückübertragung an sie. Damit stimme sie zwar streng formal nach wie vor mit der im Vollstreckungstitel ausgewiesenen Gläubigerin überein. Dieser Betrachtung stehe aber entgegen, dass sie selbst vortrage, ihre Forderung zwischenzeitlich verloren zu haben. Sie mache die Forderung deshalb nicht als Inhaberin des Titels, sondern als Rechtsnachfolgerin nach den zwischenzeitlichen Forderungsinhaberinnen geltend. Rechtsnachfolgerin sei nämlich auch die ursprüngliche, im Titel genannte Gläubigerin, die die Forderung abgetreten, aber durch Rückabtretung wieder erlangt habe. Dies gelte unabhängig davon, ob zwischenzeitlich für eine andere Person eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt worden sei oder nicht. Auch ohne eine den zwischenzeitlichen Rechtsverlust deutlich machende Rechtsnachfolgeklausel bleibe es dabei, dass die im Titel genannte Gläubigerin nach einer Abtretung und Rückabtretung die Forderung nicht mehr als Titelinhaberin, sondern als Rechtsnachfolgerin geltend mache.

Die Frage der Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Geltendmachung der Forderung bedürfe vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

Dem folgt der BGH nicht

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zurückgewiesen werden.

Umwandlung hier keine Rechtsnachfolge

Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die formwechselnde Umwandlung der Quelle AG in die Quelle GmbH (§§ 226, 238 ff. UmwG) die Identität der Gläubigerin unberührt gelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2004 – IXa ZB 262/03, DGVZ 2004, 73, juris Rn 9; Beschl. v. 14.1.2016 – V ZB 148/14, Rn 11, MDR 2016, 909).

Maßgeblich: § 750 Abs. 1 ZPO

Unzutreffend ist dagegen die Auffassung, dass es an der Vollstreckungsvoraussetzung des § 750 Abs. 1 S. 1 bereits deshalb fehlt, weil die Gläubigerin die zu vollstreckende Forderung abgetreten hatte und aufgrund einer Rückabtretung wieder Inhaberin der Forderung geworden ist.

Nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Diese Vorschrift findet auf Vollstreckungsbescheide mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass diese einer Vollstreckungsklausel nur bedürfen, wenn für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner vollstreckt werden soll (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4, 795 S. 1, 796 Abs. 1 ZPO).

Formalisierte Betrachtung der Parteiidentität

Die Feststellung der Identität zwischen dem die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger und dem im Vollstreckungsbescheid genannten Titelgläubiger hat nach dem Grundsatz des formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens aufgrund eines formalen Vergleichs zu erfolgen. Demgegenüber hat das Vollstreckungsorgan nicht zu prüfen, wer materiell-rechtlich Inhaber des titulierten Anspruchs ist. Die Abtretung des titulierten Anspruchs ändert diese vollstreckungsrechtliche Lage nicht. Der im Titel genannte Gläubiger behält das Recht zur Zwangsvollstreckung, bis es aufgrund einer Klauselerteilung an den neuen Gläubiger auf diesen übergegangen oder die Zwangsvollstreckung durch den ursprünglichen Gläubiger nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt worden ist (BGH, Beschl. v. 2.2.2017 – I ZR 146/16 Rn 9, MDR 2017, 542).

Beschränkte Prüfungskompetenz des Rechtspflegers

Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass die den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragende Gläubigerin identisch mit der im Vollstreckungsbescheid ausgewiesenen Titelgläubigerin ist. Einer weiteren Prüfung bedarf es trotz der von der Gläubigerin dargelegten Abtretungen und der Rückabtretung an sie daher nicht. Sollte – entgegen dem Vortrag der Gläubigerin – zugunsten der Abtretungsempfänger eine Vollstreckungsklausel nach §§ 796 Abs. 1, 727 ZPO erteilt worden sein, ist der Schuldner vor einer doppelten Zwangsvollstreckung dadurch...

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