BAG behauptet, begründet aber nicht

Die Entscheidung des BAG überzeugt nicht, weil sie dem Schuldner zu Lasten des Gläubigers Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Die Behauptung, es liege mit der Entgeltumwandlung nach Zustellung des PfÜB keine den Kläger benachteiligende Verfügung i.S.v. § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO vor, da die Schuldnerin mit der Entgeltumwandlungsvereinbarung von ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch mache, bleibt ohne Begründung. Selbstverständlich benachteiligt diese nachträgliche Umwandlung den Gläubiger, da sich das pfändbare Arbeitseinkommen reduziert. So hatte die Rechtsprechung bisher auch keine Mühe, den dem Gläubiger nachteiligen Wechsel der Lohnsteuerklasse als Verfügung und – selbst vor der Pfändung vorgenommen – als einen Fall von § 850h ZPO anzusehen (BGH v. 4.10.2005 – VII ZB 26/05). Dem einfachgesetzlichen Anspruch auf eine Entgeltumwandlung stehen der verfassungsrechtliche Anspruch auf Schutz des Vermögens und eine effektive Zwangsvollstreckung gegenüber. Diese Belange diskutiert das BAG nicht

Zugriff auf das Renteneinkommen ist denkbar, aber nur bedingt aussichtsreich

Zwar ist eine künftige Pfändung des umgewandelten Arbeitseinkommens mit dem Zugriff auf das Alterseinkommen möglich. Aufgrund des insgesamt niedrigeren Rentenniveaus gegenüber dem Arbeitseinkommen muss aber für den Regelfall befürchtet werden, dass die Gesamtrente deutlich unter dem Arbeitseinkommen und dann auch regelmäßig unter der Pfändungsfreigrenze liegt. Es handelt sich also nicht um eine bloße Verschiebung der Erlösoption auf die Zukunft.

Was für den Gläubiger zu tun bleibt

Der Gläubiger muss seine Ohnmacht vor einem weiter in Gesetzgebung und Rechtsprechung ausgebauten Pfändungsschutz überwinden, frühzeitig an Sicherheiten denken und letztlich kontrollieren, dass zumindest die Grenzen solcher Möglichkeiten eingehalten werden. So darf die Entgeltumwandlung nur in Höhe von vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erfolgen.

FoVo 4/2022, S. 70 - 75

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