PfÜB: vom Antrag bis zum Erlass elektronisch

Die Gläubigerin beantragte mit dem elektronisch übermittelten Antrag den Erlass eines PfÜB mit Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle. Der PfÜB wurde antragsgemäß elektronisch erlassen. Er wurde sodann wiederum elektronisch dem AG des Gerichtsvollziehers (GV) mit dem "Aktenzeichen des Empfängers: GVV" übermittelt.

Übermitllung an GV in Papierform

Der GV wiederum erhielt von der Gerichtsvollzieherverteilerstelle (kurz: GVV) den PfÜB einfach als Papierausdruck. Er fertigte sodann beglaubigte Abschriften für den Drittschuldner (die private C-Bank) und den Schuldner und stellte entsprechend konventionell in Papierform zu. Hierfür setzte er u.a. die nunmehr beanstandete Beglaubigungsgebühr bzw. Auslagen nach KV 700 GvKostG mit der im Tenor genannten Kostenrechnung an.

Revisor hält Beglaubigungskosten für unberechtigt

Der Vertreter der Landeskasse wendet sich mit seiner Erinnerung gegen den Ansatz von Beglaubigungsgebühren im Rahmen der Zustellung eines PfÜB. Er macht im Wesentlichen geltend, die Gebühr habe schon nicht in Ansatz gebracht werden dürfen, soweit es sich bei der Drittschuldnerin um einen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr empfangsbereit verpflichteten Empfänger i.S.d. § 173 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO handeln sollte, denn insoweit sei zu unterstellen, dass eine elektronische Zustellung von der Gläubigerseite gewollt sei. Die GVV hätte den Antrag elektronisch an den GV übermitteln können. Es habe insgesamt eine falsche Sachbehandlung vorgelegen.

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