Arbeitgeber zahlt Corona-Prämie

Der Beklagte betreibt eine Gaststätte. Er zahlte an seine Beschäftigte, die Schuldnerin, die als Küchenhilfe eingestellt war, aber auch als Thekenkraft eingesetzt wurde, im September 2020 neben dem Monatslohn i.H.v. 1.350 EUR brutto und Sonntagszuschlägen i.H.v. 66,80 EUR brutto eine Corona-Prämie i.H.v. 400 EUR.

Insolvenzverwalter will das berücksichtigt wissen

Über das Vermögen der Schuldnerin war im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Für den Monat September errechnete die Klägerin aus dem Monatslohn sowie der Corona-Prämie als pfändungsrelevanten Nettoverdienst einen Betrag i.H.v. 1.440,47 EUR und forderte den Beklagten erfolglos zur Zahlung eines aus ihrer Sicht pfändbaren Betrags i.H.v. 182,99 EUR netto auf.

Mit ihrer Klage vertritt die Insolvenzverwalterin die Auffassung, dass die Corona-Prämie pfändbar sei. Anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber in § 150a VIII.4 SGB XI ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie bestimmt habe, bestehe für eine Sonderzahlung wie hier keine Unpfändbarkeitsregelung. ArbG und LAG haben die Klage abgewiesen. Nun hatte das BAG über die zugelassene Revision zu entscheiden

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