Bei der Wohnraummiete können Wertsicherungsklauseln nach Maßgabe des § 557b BGB vereinbart werden (s. Indexmiete, Abschn. 1). Alternativ ist die Vereinbarung einer Staffelmiete möglich. Allerdings darf bei der Staffelmiete die Erhöhung nicht einmal in einem Geldbetrag und dann wieder in einem Prozentsatz angegeben werden.[1] In beiden Fällen ist § 305c BGB zu beachten, weil sowohl Mietanpassungsvereinbarungen als auch Staffelmieten bei der Wohnraummiete unüblich sind.

 
Praxis-Tipp

Klauseln müssen sichtbar sein

Die Klauseln müssen also drucktechnisch so gestaltet sein, dass der Mieter sie nicht übersehen kann.

 
Hinweis

Wertsicherungsklausel bei Gewerbemietvertrag üblich

Bei Geschäftsräumen können Wertsicherungsklauseln formularmäßig vereinbart werden; § 305c BGB greift hier nicht, weil bei der Geschäftsraummiete die Wertsicherung allgemein üblich ist.

Eine formularmäßige Schiedsgutachterklausel ist wirksam, wenn sie rechtsstaatlichen Anforderungen genügt.[2]

[2] Unparteilichkeit des Schiedsrichters/Ablehnungsrecht/rechtliches Gehör/Zulässigkeit der Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit gem. § 319 BGB; s. BGHZ 81, 236; BGHZ 101, 307.

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