Bei der Wohnraummiete können Wertsicherungsklauseln nach Maßgabe des § 557b BGB vereinbart werden (s. Indexmiete, Abschn. 1). Alternativ ist die Vereinbarung einer Staffelmiete möglich. Allerdings darf bei der Staffelmiete die Erhöhung nicht einmal in einem Geldbetrag und dann wieder in einem Prozentsatz angegeben werden.[1] In beiden Fällen ist § 305c BGB zu beachten, weil sowohl Mietanpassungsvereinbarungen als auch Staffelmieten bei der Wohnraummiete unüblich sind.
Klauseln müssen sichtbar sein
Die Klauseln müssen also drucktechnisch so gestaltet sein, dass der Mieter sie nicht übersehen kann.
Wertsicherungsklausel bei Gewerbemietvertrag üblich
Bei Geschäftsräumen können Wertsicherungsklauseln formularmäßig vereinbart werden; § 305c BGB greift hier nicht, weil bei der Geschäftsraummiete die Wertsicherung allgemein üblich ist.
Eine formularmäßige Schiedsgutachterklausel ist wirksam, wenn sie rechtsstaatlichen Anforderungen genügt.[2]
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