Der Vermieter muss Unternehmer sein. Unternehmer ist, wer in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.[1] Hierzu gehören die Wohnungsunternehmen, die Vermietungsgesellschaften und diejenigen Vermieter, die über einen größeren Wohnungsbestand verfügen. In der Regel ist die Unternehmereigenschaft zu bejahen, wenn der Vermieter einen Großteil seiner Arbeitskraft für die Verwaltung der Wohnungen einsetzt oder wenn er zu diesem Zweck Angestellte beschäftigt.

 
Hinweis

Definition Verbraucher

Verbraucher i. S. v. § 310 Abs. 3 BGB ist nach der Legaldefinition in § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

 
Wichtig

Verbraucher ist beweispflichtig

Darlegungs- und beweispflichtig für die Zuordnung des Geschäfts zum privaten Rechtskreis ist der Verbraucher. Im Zweifel ist allerdings zugunsten des Verbrauchers zu entscheiden.[2]

 
Achtung

Nur Wohnraummietvertrag ist geschützt

Der besondere Schutz des § 310 Abs. 3 BGB gilt nur für Wohnungsmietverträge. Auf Mietverträge, die einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, ist die Vorschrift unanwendbar.

Bei Mischmietverträgen kommt es darauf an, welche Art der Nutzung überwiegt, was aufgrund einer Beurteilung aus der Sicht bei Vertragsschluss festzustellen ist.[3]

[1] Legaldefinition in § 14 BGB.
[3] Heinrichs, in NJW 1996, 2190 f..

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