Derzeit gilt über den Verweis in § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB für den Betreuungsunterhaltsanspruch das Verzichtsverbot des § 1614 BGB. Auf zukünftigen Betreuungsunterhalt kann daher nicht wirksam verzichtet werden. Lediglich ein Verzicht auf rückständigen Unterhalt ist möglich. Das Verzichtsverbot dient dabei dem Schutz des Unterhaltsberechtigten, aber vor allem auch dem Schutz des Staates. Der Unterhaltsberechtigte soll sich nicht der ihm zustehenden Lebensgrundlage begeben und in der Folge Sozialleistungen beziehen können.[30] Für den nachehelichen Unterhalt gilt ein solches Verzichtsverbot demgegenüber nicht. Das Verzichtsverbot führt dazu – weil es auch einen Teilverzicht erfasst –, dass über laufenden Unterhalt nach § 1615l BGB nur beschränkt Vergleiche geschlossen werden können. Die Rechtsprechung akzeptiert nämlich keine Vergleiche, die den gesetzlich geschuldeten Unterhalt um mehr als 20 % unterschreiten.[31] Auch der Vereinbarung einer Abfindungszahlung steht § 1614 BGB entgegen.[32] Es ist aber tatsächlich nicht nachvollziehbar, warum auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden kann, während dies in der vergleichbaren Situation eines Betreuungsunterhaltsanspruchs nach § 1615l BGB nicht möglich sein soll. Insofern ist die Streichung der Bezugnahme auf § 1614 BGB zu begrüßen.

Konsequenterweise sollte der Gesetzgeber dann aber auch erwägen, die Bezugnahme in § 1360 Abs. 3 BGB auf § 1614 BGB für den Trennungsunterhalt entfallen zu lassen. Der Schutzbedarf ist hier kein anderer als beim nachehelichen Unterhalt oder Unterhalt nach § 1615l BGB. Als Anwendungsbereich für § 1614 BGB bliebe dann in erster Linie der Kindesunterhalt. Hier hat die Norm durchaus ihre Berechtigung, weil Kindesunterhalt zum einen unbefristet zu leisten ist und zum anderen ein gewisser Interessengegensatz besteht, könnten die Eltern den Kindesunterhaltsanspruch in ihre eigene vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit einbeziehen.

[30] BGH FamRZ 2019, 1340 Rn 18 sowie BeckOGK-BGB/Hamberger, Stand 1.8.2023, § 1614 Rn 3 m.w.N.
[32] MüKo-BGB/Weber-Monecke, § 1361 Rn 49; Staudinger/Voppel, 2018, § 1361 Rn 305.

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