Für den Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Die Grenzen der Inanspruchnahme werden in der Praxis durch Selbstbehaltssätze konkretisiert, wie sie in der Düsseldorfer Tabelle und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte festgehalten sind und die abhängig vom jeweiligen Unterhaltsverhältnis variieren.[8] Da für den Unterhalt nur das Einkommen zur Verfügung steht, das nicht für den Eigenbedarf benötigt wird, kommt eine von den Selbstbehalten abweichende Festlegung dieses Eigenbedarfs je nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht, so dass die pauschalen Selbstbehaltssätze erhöht oder vermindert werden können und ggfs. werden müssen. Eine Erhöhung ist insbesondere bei unvermeidbar höheren Wohnkosten geboten, die den in den Selbstbehalten kalkulatorisch ausgewiesenen Betrag übersteigen.[9] Die gleichwohl strikte, in der Praxis häufig gesetzesgleiche Anwendung der in den Leitlinien ausgewiesenen Selbstbehaltssätze durch die Gerichte wird immer wieder als rechtsstaatlich bedenklich kritisiert.[10]

[8] Zur Höhe der Beträge im Einzelnen vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2023, Anmerkung 5 und Ziffer III ff.
[9] Vgl. Düsseldorfer Tabelle Anmerkung 5; OLG München NJW-Spezial 2023, 453.
[10] Schürmann in Schürmann/Menne, Der Unterhaltsprozess, 7. Aufl. 2021, Kapitel 1 Rn 1397.

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