Aus dem oben Erklärten ergeben sich folgende konkrete Handlungsschritte.

Spanisches Verfahrensrecht ist maßgeblich, d.h. die nicht-streitige = freiwillige Gerichtsbarkeit in Spanien. Im Einzelnen die gesetzlichen Grundlagen des spanischen Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit: Artikel 33-40 ("De la adopción"). Daraus ergibt sich folgende Reihenfolge gemäß dem oben zitierten Gesetzesausschnitt. Zu stellen ist vom Adoptierenden (Mandant) ein Antrag in Spanien auf Volladoption, unter Ausschluss der "offenen Adoption" nach dem Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit, der Ley 15/2015, de 2 de julio, de la Jurisdicción Voluntaria, Kapitel III.[14] Wesentliche Punkte sind hierbei:

Zuständigkeit des Antrages auf Adoption: erstinstanzliches Gericht der Minderjährigenschutzbehörde des zu adoptierenden Kindes (= adoptando), falls nicht vorhanden erstinstanzliches Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Adoptierenden (Art. 33). > hier Gericht in der Stadt, das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig ist.
Über die Behörde wird der Antrag gestellt mit den in Art. 35, 2. a) -c) genannten Unterlagen. Diese müssen in spanischer Sprache (Kastilisch) eingereicht werden.
Einwilligung des Minderjährigen ab Vollendung des 12. Lebensjahres (Art. 36; siehe dazu ebenfalls Art. 23 des deutschen EGBGB – Zustimmung)
Verhandlung/Aussprache über den Antrag vor Gericht (Art. 37 und 38) und Eignungsprüfung (Art. 39) bis zur Entscheidung und Eintrag ins Zivilregister (Art. 39 Nr. 5)
Austragung der Pflegeperson/en (Art. 40), hier z.B. Großeltern/Tante/Onkel des Adoptivkindes
Art. 41 bezieht das Haager Übereinkommen mit ein, das Spanien ratifiziert hat
Art. 42 nicht einschlägig, da keine Umwandlung einer nicht vollen oder schwachen Adoption in eine Volladoption beantragt ist

Bei erfolgreichem Antrag tritt die Volladoption ein, die gleichfalls in Deutschland ihre Rechtswirkungen entfalten kann, zu Lebzeiten wie für die erbrechtlichen Folgen zwischen Adoptierendem und adoptiertem Kind (§ 1754 ff. BGB).

Autor: Prof. Dr. Dr. Thomas Gergen, Maître en droit (Luxembourg)

FF 5/2024, S. 200 - 204

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