Eine Umwandlung nach § 3 AdWirkG ist grundsätzlich zwar nicht erforderlich, jedoch möglich, da die rechtlichen Wirkungen der im Ausland ausgesprochenen Adoption nicht mit einer nach deutschem Sachrecht ausgesprochenen Adoption identisch sein müssen. Die Frage der Umwandlung stellt sich jedoch bei einer Volladoption nach ausländischem Recht praktisch nur in den Fällen, in denen das deutsche Namensrecht zur Anwendung kommen soll.

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