I. Ausgangslage

Bei der Beratung über Immobilienübertragungen durch Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von Eltern an ihre Kinder ist es häufig der Wunsch der Eltern, dass die Eltern die übertragene Immobilie zurückfordern können, wenn zu Lebzeiten der Eltern die Ehe des beschenkten Kindes geschieden wird und die Immobilie nicht vom Zugewinnausgleich der Kinder ausgenommen wird. Die Eltern wollen in solchen Fällen sicherstellen, dass die Immobilie nicht verwertet werden muss, um den Zugewinnausgleichsanspruch zu erfüllen mit der Folge, dass die Immobilie in fremde Hände fallen könnte.

II. Rückforderungsklausel bei Schenkungen

Eine solche Rückforderungsklausel lässt sich bei Schenkungen wirksam vereinbaren, und zwar entweder so, dass ein solcher Rückübertragungsanspruch quasi automatisch entsteht oder aber von einer Erklärung der Eltern abhängt. Andere vertraglich relevante Rückforderungsgründe sind häufig zum Beispiel die Insolvenz des Beschenkten, der Tod des Beschenkten zu Lebzeiten des Schenkers oder die Geschäftsunfähigkeit des Beschenkten. Aus dem Gesetz können sich Rückforderungsanspruch ergeben, etwa bei Verarmung des Schenkers, schweren Verfehlungen gegen den Schenker oder bei grobem Undank.

III. Wertermittlung der Immobilie bei Rückübertragung

Ist nun ein solcher Rückforderungsanspruch für den Fall der Scheidung wirksam vereinbart, fällt die Immobilie an die Eltern zurück bzw. können die Eltern verlangen, dass ihnen die Immobilie zurück übertragen wird. Problematisch können aber die Folgen der Schenkung bzw. der Rückforderung beim Zugewinnausgleich des beschenkten Kindes im Scheidungsfalle sein.

Grundsätzlich nämlich ist der Wert des Anspruchs auf Eigentumsrückübertragung der Eltern im Anfangsvermögen des Beschenkten als Belastung in gleicher Höhe anzusetzen, wie der Wert des übertragenen Grundbesitzes; beides steht einander daher bei Schenkung wertneutral gegenüber. Für die Bewertung des Endvermögens ist aber auf den Stichtag der Rechtshängigkeit der Scheidung abzustellen.

Da dem Wert der zugewendeten Immobilie zu jeder Zeit ein wertgleicher Rückübertragungsanspruch gegenübersteht, wird man grundsätzlich argumentieren können, dass sich die jeweiligen Werte betragsmäßig kompensierten, sodass ein relevanter Wertzuwachs im Vermögen des Beschenkten nicht entstanden ist. So weit so gut. Wenn aber zwischen der Schenkung und der Rückübertragung der Immobilie ein längerer Zeitraum gelegen hat, stellt sich die Frage, wie die zwischenzeitlich (nach aller Erfahrung) eingetretene Wertsteigerung im Hinblick auf die Immobilie Einfluss nimmt. Wenn die Immobilie im Zeitpunkt der Schenkung etwa 500.000 EUR wert war, zum Zeitpunkt der Rückgewähr aber einen Wert von 700.000 EUR hatte, kann dies unter bestimmten Umständen sehr wohl Einfluss auf die Wertberechnung beim Zugewinnausgleich nehmen. Zu unterscheiden ist insoweit, ob der Wertzuwachs durch einen allgemeinen Anstieg der Grundstückspreise entstanden ist oder gegebenenfalls durch wertsteigernde Investitionen des Beschenkten bzw. der Eheleute. Ist nämlich die Werterhöhung der Immobilie durch finanzielle Leistungen oder persönlichen Arbeitseinsatz des Beschenkten (und des Ehegatten) eingetreten, sind die Eltern verpflichtet, den entstandenen Wertzuwachs finanziell auszugleichen. In solchen Fällen können die Eltern also ihren Anspruch auf Rückgewähr der Immobilie nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Ausgleichs in Höhe des Wertzuwachses, im Beispielsfall also eines Betrages in Höhe von 200.000 EUR verlangen. Dann aber ist diese Zahlung bzw. schon der Anspruch des Beschenkten auf eine solche Ausgleichszahlung Vermögenszuwachs des Beschenkten und damit ausgleichspflichtig im Scheidungsfalle. Ist die Wertsteigerung hingegen durch allgemeine Entwicklungen auf dem Grundstücksmarkt entstanden, besteht eine solche Ausgleichsverpflichtung nach herrschender Meinung nicht. Dann können die Eltern die Immobilie trotz des gestiegenen Wertes zurückverlangen, ohne einen Ausgleich zahlen zu müssen.

Hierdurch soll vermieden werden, dass der scheidungswillige Ehepartner des Beschenkten dadurch benachteiligt wird, dass die Wertsteigerung der Immobilie durch Investitionen während der Ehezeit eingetreten ist, denn dann beruhte die Wertsteigerung auf Leistungen während der Ehezeit. Für den Fall aber, dass die Wertsteigerung auf einer bloßen Marktentwicklung beruht, entsteht keine Kompensationspflicht der Eltern im Falle der Rückforderung und der scheidungswillige Ehegatte profitiert nicht von der Wertsteigerung. Er stellt sich also schlechter, als wenn die Schenkung ohne einen solchen Rückforderungsanspruch erfolgt wäre, denn dann wäre die Wertsteigerung im Scheidungsfalle auch dann ausgleichspflichtig, wenn sie auf einer bloßen Marktentwicklung beruht.

IV. Fazit

Im Falle der Übertragung von Vermögen, insbesondere Immobilien durch Schenkung, ist es grundsätzlich aus Sicht von Schenker und Beschenkten zweckmäßig, dass auf der Ebene des Beschenkten eine ehevertragliche Regelung zum Umgang mit der Immobilie im Scheidungsfalle getroffen wird. Unterbleibt dies, können die schenkenden Eltern zwar durch ein...

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