Der DAV äußert ebenfalls Bedenken gegen die geplante Flexibilität, das Sorgerecht ohne verpflichtende Einbeziehung von Kindesinteressen vertraglich einrichten und korrigieren zu können. Eine nach Beratung durch das Jugendamt durch Verzicht oder Übertragung entstandene Alleinsorge soll durch Erklärung (und erneuter jugendamtlicher Beratung) wieder zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge werden können. Zudem sollen sorgerechtliche Befugnisse, auch durch den allein sorgeberechtigten Elternteil, auf weitere Personen übertragen werden können. Damit würden die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verankerten Schutzprinzipien einschließlich des staatlichen Wächteramtes weitestgehend entleert. Unabhängig davon wird es an personellen und strukturellen Ressourcen der Jugendämter für einen derartigen Beratungsaufwand fehlen. Das Kindeswohl ist bei diesem Vorgehen nachrangig und weitestgehend einer staatlichen Kontrolle entzogen.

Das ist abzulehnen, was auch für die Idee gilt, auf Dritte präkonzeptionell Entscheidungskompetenzen in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes übertragen zu können. Da solche Vereinbarungen nach der Vorstellung der Eckpunkte überdies jederzeit (und beidseitig) durch (einseitige) schriftliche Erklärung aufgelöst werden können, erschließen sich weder Nutzen noch Bedarf. Stattdessen wird mit einer derartigen "Flexibilität" zugleich eine Rechtsunsicherheit generiert, die weder für Eltern noch Dritte akzeptabel ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge