Anders als nach geltendem Recht soll eine 2. Elternstelle künftig entweder durch präkonzeptionelle Elternschaftsvereinbarung oder durch einseitige Erklärung bei bestehendem gemeinsamem Wohnsitz, nicht also bereits automatisch mit der Statuierung der Elternschaft, mitsorgeberechtigt werden. Der Mutter wird jedoch außerhalb von vorgeburtlichen notariell beurkundeten Vereinbarungen ein zeitlich befristetes Widerspruchsrecht eingeräumt, das, wenn ausgeübt, zu einer familiengerichtlichen Klärung führt. Damit wird erneut kein aus Sicht des DAV dringend notwendiger Gleichlauf von Elternschaft und Sorgerecht erreicht, denn die 2. Elternstelle benötigt (neben einem gemeinsamen Wohnsitz) die Mitwirkung der Mutter, bisher durch Zustimmung gem. § 1595 BGB, künftig durch die Nichtausübung ihres Widerspruchsrechts.

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