OLG Koblenz, Beschl. v. 11.1.2023 – 13 UF 455/22

1. Es besteht kein Vorrang des Güterrechts gegenüber einem Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten. Denn bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen (Anschluss an BGH, FamRZ 2010, 1542 = NJW-RR 2010, 1513 Rn 14, m.w.N.).

2. Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten scheidet regelmäßig aus, soweit der auf die Gesamtschuld leistende Ehegatte diesen Schuldendienst beim Ehegattenunterhalt unterhaltsrechtlich geltend macht. Gleiches kommt in Betracht, wenn der andere Ehegatte aufgrund der vom Unterhaltspflichtigen erbrachten Rückführung der Gesamtschuld von der Geltendmachung von Unterhalt absieht.

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