OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.5.2023 – 4 UF 258/21

1. § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO findet in den von Amts wegen einzuleitenden und der Disposition der Beteiligten entzogenen Kinderschutzverfahren keine Anwendung mit der Folge, dass eine auf den unterbliebenen Hinweis des Sachverständigen auf die Höhe der Kosten gestützte Herabsetzung der Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 3 JVEG ausscheidet (im Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 16.6.2021 – 8 WF 200/18, NZFam 2021 842; entgegen OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 15.6.2021 – 18 W 86/21, NZFam 2022, 30).

2. Für das Aktenstudium eines medizinischen oder psychologischen Sachverständigen ist in der Regel eine Stunde je 80 bis 100 Seiten Aktenstudium einschließlich der Fertigung von Notizen erforderlich, soweit es sich um allgemeinen Akteninhalt handelt, der ohne größere Schwierigkeiten durchgesehen werden kann. Lediglich komplizierte, für die gerichtliche Fragestellung relevante Inhalte wie beispielsweise in der Akte befindliche medizinische oder psychologische Gutachten oder Befundberichte können eine Erhöhung des für das Aktenstudium erforderlichen Zeitaufwands auf 50 Seiten je Stunde rechtfertigen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.11.2023 – 16 UF 93/23

Zum Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten, wenn die Deutsche Rentenversicherung im Versorgungsausgleichsverfahren versehentlich eine Auskunft für die falsche Ehezeit erteilt hat und dies in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden muss.

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