Der EuGH hat entschieden, dass nach Art. 10, 15 Abs. 1 Brüssel IIa VO für die Entscheidung eines Sorgerechtsstreits grds. die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, dass Kind ist widerrechtlich in ein anderes Land verbracht worden – dann bleibt das Gericht zuständig, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.[51] In Ausnahmefällen, so der EuGH weiter, könne das in der Hauptsache für die Entscheidung über das Sorgerecht zuständige Gericht eines Mitgliedstaats die Verweisung des Falls an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats beantragen, wenn dieses Gericht den Fall besser beurteilen könne und dies dem Wohl des Kindes entspricht, auch wenn das Kind hierhin widerrechtlich verbracht wurde.

Der BGH hat entschieden, dass auch ein in einem Umgangsverfahren geschlossener Zwischenvergleich über den Umgang eine 1,0 Einigungsgebühr nach den Nr. 1000, 1003 VV RVG auslösen kann.[52] Abs. 2 der Anmerkung zur Nr. 1003 VV RVG sei kein eigenständiger Gebührentatbestand und das Erfordernis einer gerichtlichen Entlastung im letzten Halbsatz des Abs. 2 gelte nicht für den gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Vergleich.

Die Durchsetzung eines nach § 1632 Abs. 2 BGB erteilten Verbotes zur Kontaktaufnahme der Mutter eines Klassenkameraden mit dem eigenen minderjährigen Kind sei, so der 2. Familiensenat des OLG Zweibrücken,[53] keine Kindschaftssache im Sinne des § 111 Nr. 2 FamFG, sondern eine sonstige Familienstreitsache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 4, 5 FamFG, wenn der/die mit dem Kind nicht verwandte Anspruchsgegner/in keine Bezugsperson im Sinne des § 1685 Abs. 2 BGB sei.[54]

Autor: Dr. Petra Volke, Richterin am OLG Köln

FF 5/2024, S. 186 - 193

[53] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.11.2023 – 2 Wx 146/23, MDR 2024, 309.
[54] Str., vgl. Staudinger/Dürbeck, 2023, § 1684 BGB Rn 87.

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