Eine beabsichtigte Entlassung ist dem hiervon betroffenen Verfahrensbeistand sicherlich ganz regelmäßig nicht vorab für den Fall anzudrohen, dass er ein bestimmtes, ihm vorgeworfenes Verhalten fortsetzt. Denn für eine Entpflichtung bedarf es keines schuldhaften Handelns, sondern ein konkret festgestellter, objektiver Verstoß – die objektive Gefährdung der kindlichen Interessen (§ 158 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FamFG) – ist dafür bereits ausreichend.[33]

Aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des kindschaftsrechtlichen Verfahrens, insbesondere der Vorrang- und Beschleunigungsgebote (§ 155 Abs. 1 FamFG, Art. 11 Abs. 1 HKÜ, § 14 Nr. 2 IntFamRVG), sind Konstellationen denkbar, in denen es durchaus angezeigt sein kann, dass das Familiengericht den Verfahrensbeistand zunächst dazu anhält, seinen Aufgaben nachzukommen. In Betracht dürfte das insbesondere dann kommen, wenn der Verfahrensbeistand es verabsäumt, eine schriftliche Stellungnahme zur Akte zu reichen (§ 158b Abs. 1 Satz 2 FamFG): Bevor aus diesem Grund eine Entpflichtung ausgesprochen wird, dürfte es sich empfehlen, dass das Familiengericht den Verfahrensbeistand zunächst energisch mahnt;[34] beispielsweise wie im Fall des Amtsgerichts Köln ein Beteiligter dies angeregt hat.[35] Denn die Verfahrensverzögerung, die durch eine vorgängige Mahnung eintritt, wird regelmäßig deutlich geringer ausfallen als wenn ein säumiger Verfahrensbeistand entpflichtet und ein neuer Vertreter des kindlichen Interesses zu bestellen ist, der sich zunächst in die Sache einarbeiten und erneut mit dem Kind und den Beteiligten sprechen müsste. Eine derartige Verzögerung verstieße gegen das Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG.[36] Daher hat, bevor der Verfahrensbeistand entpflichtet wird, stets eine umfassende Abwägung mit den allgemeinen kindschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen unter Berücksichtigung aller verfahrens- und sachbezogenen Umstände sowie der subjektiven, personenbezogenen Aspekte zu erfolgen.[37]

[33] Vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.7.2018 – 9 WF 117/17, FamRZ 2019, 51 (Rn 19; für die Entlassung eines Einzelvormunds nach § 1886 BGB a.F.) sowie Prütting/Helms/Hammer, FamFG (6. Aufl. 2023), § 158 Rn 47 (Fn 132 und Text); Menne, FF 2020, 276 (277).
[34] Der forensische Alltag zeigt, dass eine derartige Mahnung bisweilen im Beschwerdeverfahren erforderlich sein kann: Denn leider scheinen in der Praxis Verfahrensbeistände, die erfahrungsgemäß in der ersten Instanz eine sehr gute Arbeit "abliefern", manchmal die "Intensität" ihrer Tätigkeit im Beschwerdeverfahren deutlich "zurückzufahren".
[35] Vgl. oben, unter Ziff. II.
[36] Vgl. den Rechtsgedanken des § 158 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FamFG ("… einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen …") sowie OLG Bamberg, Beschl. v. 13.9.2022 – 7 UF 84/22, FamRZ 2023, 375 = FF 2023, 173 (LSe) mit Anm. Menne, FamRB 2023, 61.
[37] So bereits Strube, NJW 2022, 3486 (3486 Rn 5).

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