§ 1686a BGB gewährt dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind. Die Norm soll zukünftig geschlechtsneutral formuliert werden, so dass auch der leiblichen, aber nicht rechtlichen Mutter ein Umgangsrecht zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.[108] Auch die in eine Adoption einwilligenden Eltern sollen in den Kreis der umgangsberechtigten Personen nach § 1686a BGB einbezogen werden.[109] Im Gegenzug soll das Umgangsrecht für den betreffenden Elternteil unwiderruflich verzichtbar ausgestaltet werden.[110]

Diese geplanten Änderungen sind mit Ausnahme des Umgangsverzichts zu begrüßen. Soweit es das Umgangsrecht der in die Adoption einwilligenden Eltern betrifft, entspricht die geplante Regelung ohnehin der aktuellen Rechtsprechung des BGH.[111] Hinsichtlich des geplanten unwiderruflichen Umgangsverzichts ist allerdings kritisch anzumerken, dass dem leiblichen Elternteil schon jetzt nach § 1686a BGB ein Umgangsrecht nur zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Den Verzicht auf ein Recht zuzulassen, welches nur dann besteht, wenn es dem Wohl des Kindes dient, erscheint nicht überzeugend.

[108] S. 12 Eckpunktepapier Kindschaftsrecht.
[109] S. 13 Eckpunktepapier Kindschaftsrecht.
[110] S. 8 Eckpunktepapier Kindschaftsrecht.
[111] BGH FamRZ 2021, 1375 Rn 20 ff.

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