Weiter möchte das Eckpunktepapier Eltern zukünftig ermöglichen, schriftliche Umgangsvereinbarungen mit Dritten abzuschließen, die aber nicht vollstreckbar sein sollen.[103] Solche Vereinbarungen sollen auch schon vor der Zeugung des Kindes geschlossen werden können, insbesondere also mit dem Samenspender.[104]

Dies ist durchaus sinnvoll. Zwar können Eltern schon jetzt den Umgang ihres Kindes mit dritten Personen regeln (§ 1632 Abs. 2 BGB). Klarzustellen, dass hierzu auch ausdrückliche Vereinbarungen abgeschlossen werden können, ist aber sinnvoll.

Bedenklich ist demgegenüber, dass nach dem Eckpunktepapier ergänzend die Vermutung gelten soll, dass die in der Vereinbarung getroffene Umgangsregelung dem Wohl des Kindes entspricht. Diese Vermutung soll insbesondere dann eingreifen, wenn die Vereinbarung nicht mehr freiwillig umgesetzt wird. Eine solche Vermutung unterstellt aber unzulässigerweise, dass die Nichtfortsetzung der Vereinbarung aus anderen Gründen als der Wahrung des Kindeswohls erfolgt. Dies lässt sich nicht ohne weiteres annehmen.

[103] S. 7 Eckpunktepapier Kindschaftsrecht.
[104] S. 7 Eckpunktepapier Kindschaftsrecht.

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