Weiter sieht das Eckpunktepapier einen Ausbau des Samenspenderegisters vor. In diesem werden seit 2018 Daten zu Samenspendern und Empfängerinnen im Zusammenhang mit einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung erfasst. Das Samenspenderegister soll zukünftig auch für die Eintragung von Befruchtungen im Zeitraum vor 2018 geöffnet werden und auch Eintragungen von privaten Samenspenden und im Ausland vorgenommenen künstliche Befruchtungen ermöglichen.[67]

Diese Erweiterung des Samenspenderegisters ist grundsätzlich zu begrüßen. Ob es allerdings tatsächlich zu vermehrten Eintragungen kommt, erscheint fraglich. Angesichts des nach wie vor bestehenden Verbots privater Samenspenden und verschiedener künstlicher Befruchtungsmöglichkeiten, die im Ausland zulässig, in Deutschland aber verboten sind, erscheint es eher unwahrscheinlich, dass Beteiligte Daten über solche verbotenen Zeugungsvorgänge einem deutschen Register mitteilen werden.

[67] S. 15 Eckpunktepapier Abstammungsrecht.

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