Zur Stärkung der Kinderrechte soll zunächst der Begriff des Kindeswohl näher konkretisiert werden. Maßgeblich sollen hier die von der Rechtsprechung anerkannten Kriterien sein.[120] Das Eckpunktepapier plant zudem noch weitere Regelungen:

Kinder sollen zukünftig ein eigenes Recht gegenüber ihren Eltern auf Information über die eigene Abstammung erhalten.[121]

Zudem steht Kindern bislang nur im Rahmen des § 1684 BGB ein eigenes Umgangsrecht zu. Das Eckpunktepapier plant nun, ein solches Recht des Kindes auch für Umgänge mit seinen sozialen Bezugspersonen bzw. Großeltern und Geschwistern (§ 1685 BGB) und dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Elternteil (§ 1686a BGB) vorzusehen.[122] Derzeit sind hier nur die Umgangsberechtigten selbst anspruchsberechtigt, nicht aber das Kind.

Kinder ab 14 Jahren sollen ferner ein eigenes Recht auf Abänderung einer getroffenen Umgangsregelung erhalten.[123] Bei der Begründung des gemeinsamen Sorgerechts sollen Kinder ab 14 Jahren zudem ein Widerspruchsrecht haben.[124]

Letztlich sollen Kinder ab 14 Jahren Umgangs- und Sorgerechtvereinbarungen ihrer Eltern zustimmen müssen.[125]

Diese Zustimmungspflicht von Kindern ab 14 Jahren zu Umgangs- oder Sorgerechtsvereinbarungen erscheint bedenklich. Schon jetzt entspricht es der familiengerichtlichen Praxis, dass Kinder dieses Alters stets vom Familiengericht persönlich angehört werden, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern sich einigen oder nicht. In vielen Fällen erfolgt dies aber in einem separaten Termin. Zukünftig wird das Familiengericht Eltern und Kind am gleichen Tag oder sogar zusammen anhören müssen, um bei einer geplanten Einigung die Zustimmung aller Beteiligter unmittelbar einholen zu können. Dies erscheint im Hinblick auf die dadurch eintretende Mehrbelastung des Kindes nicht sinnvoll.

[120] S. 12 Eckpunktepapier Kindschaftsrecht.
[121] S. 12 Eckpunktepapier Kindschaftsrecht.
[122] S. 12 Eckpunktepapier Kindschaftsrecht.
[123] S. 12 Eckpunktepapier Kindschaftsrecht.
[124] S. 12 Eckpunktepapier Kindschaftsrecht.
[125] S. 12 Eckpunktepapier Kindschaftsrecht.

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