1. Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte (als Kindergärtnerin statt als Bäckereiverkäuferin) fiktiv zugerechnet und damit nach § 1577 Abs. 1 BGB zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend. Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, es sei denn, er legt eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte (BGH, Urt. v. 27.1.2010 – XII ZR 100/08, BeckRS 2010, 04626).
  2. Bei einer 31-jährigen Freiberuflerin, die in der Immobilienbranche tätig ist, ist eine Inhaltskontrolle einer notariellen Vereinbarung zum Trennungsunterhalt nicht geboten, weil sie nicht unter Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit zum Vertragsschluss veranlasst worden ist (OLG Köln, Beschl. v. 2.10.2009 – 4 WF 110/09, ZFE 2010, 111 [Sarres]).
  3. Das ernstzunehmende Angebot des unterhaltspflichtigen Elternteils, das Kind während der berufsbedingten Abwesenheit des anderen Elternteils zu betreuen, ist beachtlich; entgegenstehende Gründe muss der unterhaltsberechtigte Elternteil darlegen, der auch die Darlegungs- und Beweislast für ein bestimmtes Unterhaltsmodell trägt (OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.12.2009 – 6 UF 110/08, ZFE 2010, 113 [Viefhues]).

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