I. [1] Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 7.658,78 EUR für ein beabsichtigtes Trennungsunterhaltsverfahren in Anspruch.

[2] Die Beteiligten haben am 12.7.2014 geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Beim Amtsgericht – Familiengericht – wird das Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesachen Güterrecht und nachehelicher Unterhalt unter dem Aktenzeichen … geführt.

[3] Die am … 1969 geborene Antragstellerin ist gelernte Europasekretärin und studierte zum Zeitpunkt des Kennenlernens der Beteiligten Ende 2009/Anfang 2010 Rechtswissenschaften, das Studium schloss sie nicht ab. Seit dem 10.2.2009 bezieht die Antragstellerin … eine Erwerbsunfähigkeitsrente, derzeit in Höhe von 139,17 EUR. Ferner erhält sie seit dem 1.1.2023 Leistungen nach dem SGBXII in Höhe von 242,05 EUR. Die Antragstellerin ist gemeinsam mit ihrer Schwester, der Zeugin Z., die gerichtlich bestellte, jeweils alleinvertretungsberechtigte, Betreuerin ihrer demenzkranken Mutter. Sie wohnt zusammen mit ihrer Mutter in deren Haus im Erdgeschoss. Im Obergeschoss wohnt die Zeugin Z. Die Mutter der Antragstellerin erhält bei einem Pflegegrad 5 ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 1.600,00 EUR sowie eine Rente in Höhe von 2.000,00 EUR. Die Pflege der Mutter übernehmen die Antragstellerin und ihre Schwester sowie ein Pflegedienst, der einmal täglich unterstützend tätig wird.

[4] Die Antragstellerin veräußerte am … Mai 2015 die ihr gehörende Immobilie unter der Anschrift … für 145.000,00 EUR. Sie erwarb im November 2019 und Dezember 2019 Goldbarren bei dem Unternehmen D. GmbH zu einem Gesamtwert in Höhe von 51.141,00 EUR. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin noch Eigentümerin dieser Goldbarren ist.

[5] Der am … 1953 geborene Antragsgegner bezieht seit dem 1.12.2018 Altersrente. Daneben ist er weiterhin als selbstständiger Unternehmer tätig und Inhaber des Unternehmens U. … Der Antragsgegner arbeitet täglich nahezu ganztägig in seinem Unternehmen, eigene Mitarbeiter beschäftigt er nicht mehr. Zeitweilig erfolgt eine Zusammenarbeit mit sog. Freelancern. Ein weiteres Unternehmen des Antragsgegners wurde im Jahr 2020 liquidiert.

[6] Der Antragsgegner ist Eigentümer von drei Immobilien. Hierbei handelt es sich um ein von ihm selbst bewohntes Einfamilienhaus unter der Anschrift … , gebaut im Jahr 1988 mit einer Wohnfläche von 235 m² und einer Grundstücksfläche von 2.035 m².

[7] Ferner gehört dem Antragsteller eine Immobilie unter der Anschrift … . Es handelt sich um ein Gewerbeobjekt mit Büroflächen und Hallen, welches im Jahr 2001 errichtet wurde. Sowohl im Obergeschoss als auch im Erdgeschoss befinden sich Büroflächen mit einer Größe von jeweils ca. 196 m². Zum Obergeschoss gehört ebenfalls ein Lagerraum mit ca. 120 m². Im Erdgeschoss befindet sich noch eine Halle mit ca. 360 m². Das Unternehmen des Antragsgegners nutzt Teile der Gewerbeimmobilie für den Geschäftsbetrieb, die übrigen Flächen sind fremdvermietet.

[8] Zur Finanzierung der Gewerbeimmobilie hat der Antragsgegner zwei Darlehen mit einem Gesamtvolumen von 485.727,28 EUR bei der Sparkasse S. aufgenommen. Auf das Darlehen in Höhe von 240.307,18 EUR (Nr. 1) zahlt der Antragsgegner monatliche Raten in Höhe von 519,00 EUR und auf das Darlehen in Höhe von 245.420,10 EUR (Nr. 2) monatliche Raten in Höhe von 530,00 EUR. Die Raten umfassen jeweils Zins- und Tilgungsleistung. Zum 31.12.2022 belief sich das Darlehen Nr. 1 auf eine Restschuld in Höhe von 79.762,19 EUR und das Darlehen Nr. 2 auf eine Restschuld in Höhe von 81.903,43 EUR.

[9] Darüber hinaus gehört dem Antragsgegner eine Ferienwohnung … mit drei Schlafzimmern und einer Wohnfläche von 180 m², welche in einer geschlossenen Anlage mit Gemeinschaftspool und Privatstrand liegt. Die zwischenzeitlich abgezahlte Immobilie hat der Antragsteller im April 2013 erworben und vermietet diese regelmäßig. In den Jahren 2020 und 2021 konnte die Ferienwohnung … aufgrund der Covid-19-Pandemie und den sich daraus ergebenden touristischen Einschränkungen nicht vermietet werden.

[10] Der genaue Trennungszeitpunkt ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragstellerin geht davon aus, dass die Trennung am … Januar 2022 im Zuge einer vom Antragsgegner übersandten E-Mail erfolgt sei. Der Antragsgegner hingegen gibt als Trennungszeitpunkt den … Januar 2021 an, zu diesem Zeitpunkt habe die Antragstellerin die eheliche Wohnung in B. verlassen.

[11] Der Antragsgegner zahlte der Antragstellerin während der Ehezeit, in der sie keiner Beschäftigung nachging, einen Betrag in Höhe von monatlich 1.350 EUR als Taschengeld sowie weitere 200 EUR als Haushaltsgeld. Von Januar 2022 bis Juni 2022 zahlte der Antragsgegner monatlich 1.000 EUR an die Antragstellerin, seit Juli 2022 folgen monatliche Zahlungen in Höhe von 300 EUR.

[12] Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit anwaltlichen Schreiben vom 9.2.2022 zur Auskunft im Hinblick auf die Geltendmachung von etwaigen Trenn...

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