Einerseits sind konkrete Angaben des Berechtigten zu Erschwernissen bei der Vereinbarung der Berufstätigkeit mit einer Kindesbetreuung zu erwarten; andererseits hat die Rechtsprechung teilweise – jedenfalls früher – angenommen, dass "gestörte" Verhältnisse in Form der eingetretenen Trennung einen besonderen Betreuungsbedarf indizieren.[105]
Der deutlich gesunkene Stellenwert aufgrund der Gesetzesänderung zum 1.1.2008[106] ist offenkundig. Eine Arbeitspflicht des betreuenden Elternteils scheidet nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des betreuten Kindes aus, sodass eine gleichwohl ausgeübte Tätigkeit überobligatorisch ist; anschließend ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen aufgrund der Notwendigkeit, dem betreuenden Elternteil einen gestuften Übergang in eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.[107]
Besteht ein Teilanspruch auf Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestandes, unterfällt der Gesamtanspruch dem Rang des § 1609 Nr. 2 BGB.[108]
Bei Ausübung einer Berufstätigkeit und gleichzeitiger Kindesbetreuung ist eine Anrechnung der Einkünfte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorzunehmen. Absetzbar ist zunächst ein konkreter Betreuungsaufwand; ein anrechnungsfreier Betrag ist aber auch dann zu berücksichtigen, wenn konkrete Betreuungskosten nicht anfallen.[109]
Von Bedeutung sind insbesondere:
▪ | Kindbezogene und elternbezogene Gründe[110] |
▪ | Möglichst genaue Ausführungen des betreuenden Elternteils zur Vereinbarkeit von Betreuung und Berufstätigkeit[111] |
▪ | Etwaige gesundheitliche Einschränkungen oder sogar Schwerbehinderung des Kindes.[112] |
▪ | Abmilderung der Doppelbelastung z.B. durch konkrete Kinderbetreuungskosten oder Mehrbedarf des Kindes (Kindergarten, Hort)[113] |
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