Weiter wurde diskutiert, ob es vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Kindesunterhaltssachen, das Maß des Unterhalts eines minderjährigen Kindes an der Lebensstellung beider Elternteile – auch des betreuenden Elternteils – zu bemessen und die Unterhaltspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils auf denjenigen Betrag zu begrenzen, der sich aufgrund des von ihm erzielten Einkommens ergeben würde,[57] geboten erscheint, LL Nr. 12.1 neu zu fassen und den Wortlaut an der Formulierung auszurichten, wie sie sich bereits heute in Nr. 12.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig findet:[58] Es hat sich jedoch erneut gezeigt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage bei einer großen Zahl von Oberlandesgerichten unverändert auf Skepsis, teilweise auch auf Ablehnung, stößt, so dass weder Beschlüsse gefasst noch Empfehlungen ausgesprochen wurden.

[57] Vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 20.9.2023 – XII ZB 177/22 (Rn 19) (bei Redaktionsschluss erst auf der BGH-Homepage veröffentlicht sowie BeckRS 2023, 30939) sowie BGH, Beschl. v. 18.5.2022 – XII ZB 325/20, BGHZ 233, 309 = FamRZ 2022, 1366 = FF 2022, 356 (Rn 50 f.); BGH, Beschl. v. 16.9.2020 – XII ZB 499/19, BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 = FF 2021, 28 (Rn 14); BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 = FF 2017, 110 (Rn 24 f.).
[58] LL Nr. 12.1 der Leitlinien des OLG Schleswig (Stand Januar 2023) lautet: "Der Bedarf minderjähriger Kinder bemisst sich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile. Die Unterhaltspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist jedoch auf den Betrag begrenzt, den der Unterhaltspflichtige bei alleiniger Unterhaltshaftung auf Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte."

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