Weiter wurde diskutiert, ob es vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Kindesunterhaltssachen, das Maß des Unterhalts eines minderjährigen Kindes an der Lebensstellung beider Elternteile – auch des betreuenden Elternteils – zu bemessen und die Unterhaltspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils auf denjenigen Betrag zu begrenzen, der sich aufgrund des von ihm erzielten Einkommens ergeben würde,[57] geboten erscheint, LL Nr. 12.1 neu zu fassen und den Wortlaut an der Formulierung auszurichten, wie sie sich bereits heute in Nr. 12.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig findet:[58] Es hat sich jedoch erneut gezeigt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage bei einer großen Zahl von Oberlandesgerichten unverändert auf Skepsis, teilweise auch auf Ablehnung, stößt, so dass weder Beschlüsse gefasst noch Empfehlungen ausgesprochen wurden.
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