Problemüberblick

Im Fall fragt sich, wie es sich auf die Rechte eines Wohnungseigentümers auswirkt, wenn die Wohnungseigentümer der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verfolgung der Mängelrechte zugewiesen haben.

Fertigstellungsrate

Der Bauträger darf die Fertigstellungsrate erst verlangen, wenn das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum im Wesentlichen mangelfrei sind. Das LG klärt hier kurz und knapp ("der Beklagte kann sich auf die fehlende Fälligkeit der Schlussrate auch berufen – und zwar unabhängig davon, ob die WEG die Verfolgung der Mängelrechte an sich gezogen hat"), dass dem Wohnungseigentümer in diesem Fall auch dann ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wenn er selbst die Durchsetzung der Mängelrechte nicht mehr in der Hand hat.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Haben die Wohnungseigentümer der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verfolgung der Mängelrechte gegen den Bauträger zugewiesen, ist die Verwaltung als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die Mängelrechte zu verfolgen. Sie kann hierfür mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Sondervergütung vereinbaren. Ohne Vereinbarung ist der Mehraufwand mit der Grundvergütung abgegolten. Hier muss die Verwaltung wachsam sein. Denn die Mängelrechte bestehen wenigstens 5 Jahre!

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