Leitsatz

Der das von dritter Seite vorformulierte Angebot eines Erwerbers im steuersparenden Erwerbermodell beurkundende Notar haftet gem. § 17 Abs. 1 BeurkG, wenn er den Erwerber nicht über die Gefahren ungesicherter Vorleistungen belehrt.

 

Fakten:

Der Erwerber hatte vorliegend 1/6 einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung zwecks Kapitalanlage erworben. In Unkenntnis der maßgeblichen Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung erbrachte er nach Aufforderung des Bauträgers eine ungesicherte Vorleistung. Kurz darauf wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bauträgers eröffnet. Der Erwerber begehrt nun Schadensersatz vom beurkundenden Notar, da dieser nicht über die Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung aufgeklärt hätte. Der beklagte Notar hatte hier auch wie beantragt Schadensersatz zu leisten, da er seine Belehrungspflicht verletzt hatte. Die Makler- und Bauträgerverordnung musste der Erwerber nämlich nicht kennen. Über ihre Bedeutung und namentlich die Gefahr von Vorleistungen musste der Notar hier vielmehr belehren. Denn die Gefahren aus der Erfüllung einer Vorleistungspflicht ergaben sich allein aus dem Vertragstext nicht hinreichend deutlich.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Urteil vom 14.07.2004, 3 U 35/04

Fazit:

Der Belehrungspflicht steht nicht entgegen, dass der beurkundende Notar die Urkunde nicht selbst entworfen hat. Stammt der Entwurf der Urkunde - für den Notar ersichtlich - nur von einer Vertragspartei und enthält er einseitig begünstigende Vertragsbedingungen, spricht dies für eine Pflicht des Notars zu intensiver Belehrung. Ein Mitverschulden des Erwerbers scheidet aus, wenn dieser aufgrund der unterbliebenen Belehrung über ungesicherte Vorleistungen eine Zahlung vornimmt.

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