Beiträge zur Erhaltungsrücklage führen in 1. Linie zu einer Einnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft. Zwar stellen diese Beiträge für die zahlungsverpflichteten Wohnungseigentümer zunächst eine Ausgabe dar, weil sie ja die entsprechenden Beiträge tatsächlich zu zahlen haben. Allerdings ist dieses Geld nicht verloren, da es der Gemeinschaft zufließt. Die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Beiträge zur Erhaltungsrücklage stellen Leistungen zur Bildung eines zweckbestimmten Sondervermögens dar. Die auf Grundlage des Wirtschaftsplans zu zahlenden Beiträge zur Erhaltungsrücklage sind daher nicht als Kosten bzw. Ausgaben darzustellen.[1] Dies ergibt sich direkt bereits aus dem Gesetz, nämlich der Bestimmung des § 28 Abs. 1 WEG. Hier werden die Beiträge "zu durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen", also insbesondere der zur Erhaltungsrücklage, gerade gesondert erwähnt und nicht unter die Einnahmen und Ausgaben nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG subsumiert.

 

Keine Darstellung als Kosten- oder Ausgabenposition

Die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Beiträge zur Erhaltungsrücklage sollten insoweit nicht als Kosten- oder Ausgabeposition im Wirtschaftsplan dargestellt werden. Allerdings wäre es auch unschädlich, da lediglich formelle Fehler des Wirtschaftsplans eine Anfechtungsklage nicht mehr stützen können.

 

Muster: Darstellung der Erhaltungsrücklage im Wirtschaftsplan

Wirtschaftsplan für die Wirtschaftsperiode 2025

(Abrechnungszeitraum: 1.1.2025 bis 31.12.2025)

I Einnahmen

(...)

II Ausgaben

(...)

III Zuführung zur Erhaltungsrücklage

 
Gesamtbetrag (EUR) Umlageart Verteilerschlüssel Ihr Anteil (EUR)
10.000 MEA 50/1.000 500,00
Ihr Jahresbeitrag auf die Erhaltungsrücklage 500,00
Ihr Monatsbeitrag auf die Erhaltungsrücklage ab 1.1.2025 41,67

Ergebniszusammenstellung

 
Ihr monatlicher Vorauszahlungsbetrag auf die Kosten und Lasten 238,04
Ihr monatlicher Vorauszahlungsbetrag auf die Erhaltungsrücklage 41,67
Ihr monatliches Hausgeld gesamt ab 1.1.2025 279,71

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge