Beiträge zur Erhaltungsrücklage führen in 1. Linie zu einer Einnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft. Zwar stellen diese Beiträge für die zahlungsverpflichteten Wohnungseigentümer zunächst eine Ausgabe dar, weil sie ja die entsprechenden Beiträge tatsächlich zu zahlen haben. Allerdings ist dieses Geld nicht verloren, da es der Gemeinschaft zufließt. Die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Beiträge zur Erhaltungsrücklage stellen Leistungen zur Bildung eines zweckbestimmten Sondervermögens dar. Die auf Grundlage des Wirtschaftsplans zu zahlenden Beiträge zur Erhaltungsrücklage sind daher nicht als Kosten bzw. Ausgaben darzustellen.[1] Dies ergibt sich direkt bereits aus dem Gesetz, nämlich der Bestimmung des § 28 Abs. 1 WEG. Hier werden die Beiträge "zu durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen", also insbesondere der zur Erhaltungsrücklage, gerade gesondert erwähnt und nicht unter die Einnahmen und Ausgaben nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG subsumiert.
Keine Darstellung als Kosten- oder Ausgabenposition
Die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Beiträge zur Erhaltungsrücklage sollten insoweit nicht als Kosten- oder Ausgabeposition im Wirtschaftsplan dargestellt werden. Allerdings wäre es auch unschädlich, da lediglich formelle Fehler des Wirtschaftsplans eine Anfechtungsklage nicht mehr stützen können.
Muster: Darstellung der Erhaltungsrücklage im Wirtschaftsplan
Wirtschaftsplan für die Wirtschaftsperiode 2025
(Abrechnungszeitraum: 1.1.2025 bis 31.12.2025)
I Einnahmen
(...)
II Ausgaben
(...)
III Zuführung zur Erhaltungsrücklage
Gesamtbetrag (EUR) | Umlageart | Verteilerschlüssel | Ihr Anteil (EUR) |
10.000 | MEA | 50/1.000 | 500,00 |
Ihr Jahresbeitrag auf die Erhaltungsrücklage | 500,00 | ||
Ihr Monatsbeitrag auf die Erhaltungsrücklage ab 1.1.2025 | 41,67 |
Ergebniszusammenstellung
Ihr monatlicher Vorauszahlungsbetrag auf die Kosten und Lasten | 238,04 | ||
Ihr monatlicher Vorauszahlungsbetrag auf die Erhaltungsrücklage | 41,67 | ||
Ihr monatliches Hausgeld gesamt ab 1.1.2025 | 279,71 |
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