Im Jahr 2020 lehnen die Wohnungseigentümer den Antrag von Wohnungseigentümer K ab, Fenster und Türen seiner Räume im Souterrain ("Souterrain-Einheiten"), auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und in Abstimmung mit dem Denkmalschutz auszutauschen. Die Wohnungseigentümer meinen, K müsse nach der Gemeinschaftsordnung die Kosten selbst tragen. Dort heißt es u. a.: "Jeder Miteigentümer hat auf seine Kosten diejenigen Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die entweder in seinem Sondereigentum oder seinem Sondernutzungsrecht stehen oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden, ordnungsgemäß instandzuhalten bzw. instandzusetzen. (…) Die vorstehende Verpflichtung umfasst insbesondere: (…) b) die Türen und Fenster einschließlich Rahmen und Verglasung, ausgenommen den Farbanstrich der Außenseiten der Abschlusstüren und der Fenster; (…)."

Gegen diesen Beschluss geht K im Oktober 2020 vor. K meint, die Umlagevereinbarung in der Gemeinschaftsordnung gelte nicht für Fenster. Die für die Reparatur der Fenster erforderlichen Kosten (14.000 EUR bis 19.000 EUR), seien nach Miteigentumsanteilen auf alle Miteigentümer zu verteilen. Die anderen Wohnungseigentümer wenden ein, K's Beschlussantrag sei zu unbestimmt gewesen. Er sei nicht einmal als Grundlagenbeschluss haltbar gewesen.

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