Kurzbeschreibung

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich. Gekoppelt mit Mindestvereinbarungen ermöglichen sie gerade bei zeitintensiven Vertretungs-Konstellationen einen angemessenen Interessenausgleich zwischen dem Berater und seinem Mandanten. Das Dokument betrifft den Sachverhalt der Abwehr erheblicher Steuer-Nachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung und enthält eine Vergütungsvereinbarung nebst erläuterndem Mandantenanschreiben.

1. Vorbemerkung

Bei Betriebsprüfungen werden zulasten des Steuerpflichtigen bei Ungereimtheiten Umsatzerlöse hinzugeschätzt, weil der Betriebsprüfer sich z. B. ausschließlich an der amtlichen Richtsatzsammlung orientiert, ohne die Besonderheiten beim Steuerpflichtigen zu beachten.[1] Verständlicherweise scheuen Mandanten dann aus Kostengründen und dem damit verbundenen "Prozessrisiko" die weitere Auseinandersetzung mit dem Fiskus. Andererseits riskiert der Gewerbetreibende bei hohen Steuernachzahlungen auch die Existenz seines Betriebs.

Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung und elektronischer Aufzeichnungssysteme

Zu beachten sind u. a. die Regelungen durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen für bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme und die Kassensicherungsverordnung[2]. Die Verfahrensdokumentation zu den eingesetzten Aufzeichnungssystemen sowie Betriebsabläufen, die Auswertungs-, Programmier- und Stammdaten, deren Änderungsdaten sowie Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitungen sind vorzuhalten.

Der BFH muss klären, ob eine Schätzungsbefugnis (für Besteuerungsgrundlagen eines Sushi-Restaurants) gegeben ist, wenn trotz Vorliegens vollständiger ordnungsgemäßer Z-Bons und einer vollständigen Kassenprogrammdokumentation zur Ermittlung der Tageseinnahmen über die Z-Bons ein Kalkulationsprogramm lediglich für die Kassenbestandsermittlung (Kassenbuch) verwendet wird und ein Teil des Kassenbestands physisch nicht im Ladenlokal sondern im sich über dem Ladenlokal befindlichen Büro aufgehoben wird.[3]

Mit § 4a RVG und § 9a StBerG wurde der Beschluss des BVerfG[4] umgesetzt, wonach die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zumindest dann möglich sein muss, wenn besondere Umstände in der Person des Mandanten diesen anderenfalls davon abhalten würden, seine Rechte geltend zu machen.[5]

Mit der folgenden Vergütungsvereinbarung – Erfolgshonorar - kann der Steuerberater bzw. der Fachanwalt für Steuerrecht/Rechtsanwalt die Kosten für die meist umfassende Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Einspruchsverfahren nach einer Betriebsprüfung für den Mandanten in den Fällen überschaubar gestalten, in denen der Mandant eine besonders hohe Zuschätzung[6] von Erlösen hinnehmen musste und seine aktuelle wirtschaftliche Lage es nicht zulässt, die am Markt übliche Vergütung seines Beraters zu zahlen.

Seit dem 1.7.2020 gilt die neue StBVV.[7] Ein wesentliches Element der Novellierung ist z. B. die lineare Erhöhung der Tabellen A bis D (Anlagen 1 bis 4 zur StBVV) um jeweils 12 % bezüglich der Wertgebühren. Gem. § 13 StBVV beträgt die Zeitgebühr nun 30 bis 75 EUR je angefangene halbe Stunde. Die Änderungen tragen dazu bei, die erheblich gestiegenen Kosten in den Steuerberatungskanzleien zu kompensieren. Allerdings zeigt die Praxis, dass z. B. angesichts des aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandenen Beratungsbedarfs (u. a. Anträge für Überbrückungshilfe, Abrechnung der erhaltenen Überbrückungshilfe) und der steigenden Gesetzesflut (Fortbildungsbedarf des Steuerberaters und des Personals) erhöhter Aufwand entsteht, der nicht direkt abgerechnet werden kann bzw. durch die Gebührenerhöhung aktuell wohl nicht zwingend gedeckt ist, zumal weitere Kostensteigerungen, u. a. für Energie, anfallen.

Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz wurden zum 1.1.2021 die Werte der Tabelle zu § 13 RVG und die Gebühren im Vergütungsverzeichnis um ca. 10 % angehoben.[8]

Seit dem 1.10.2021 ist das "Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt" in Kraft. Inhalt des Gesetzes ist u. a. die teilweise Liberalisierung des Erfolgshonorarverbots für die Rechtsanwaltschaft im Inkassobereich.[9]

[1] FG Hamburg, Urteil v. 3.9.2019, 2 K 218/18, Revision beim BFH unter Az. X R 19/21: Als zulässige Schätzungsmethode ist auch die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen mit einem äußeren Betriebsvergleich, insbesondere mit einem Richtsatzvergleich, anerkannt; es bestehen keine Bedenken, Rohgewinnaufschlagsätze nach einer speziell auf Discotheken bezogenen Richtsatzsammlung aus Nordrhein-Westfalen auch auf Hamburger Verhältnisse zu übertragen;FG Nürnberg, Urteil v. 13.1.2017, 4 K 1172/16rkr.: In Einzelfällen können die Rohgewinnaufschlagsätze auch außerhalb des von der Richtsatzsammlung ausgewiesenen Rahmens liegen, da es sich sowohl beim oberen als auch unteren Satz nicht um einen absoluten, sondern um einen gewogenen Wert handelt.
[2] OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 16.3.2022, S 0316 A-010-St 3a, betr. Informationen zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführu...

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